Nachträglich Strafbefehl mit Führerscheinentzug nach Verwarnung in Portugal

Nachträglich Strafbefehl mit Führerscheinentzug nach Verwarnung in Portugal

14. Februar 2021 6 Von Mikesch

Übersetzung eines Strafbefehls aus Portugal

Ich habe mir die Mühe gemacht, Texte eines im Internet veröffentlichten Strafbefehls ab zu Tippen und durch den Translator zu jagen.
Einige Passagen sind gekürzt und habe mich auf die wichtigen Passagen beschränkt.
Die Links zu den Gesetzestexten findet ihr auf der vorherigen Seite->

S. R. MINISTERIUM FÜR INTERNE VERWALTUNG NATIONALE
Die STRASSENSICHERHEITSBEHÖRDE
………
Bestimmungen durch das Gesetzesdekret 114/94 vom 3. Mai in der derzeit geltenden Fassung.
Gemäß Verwaltungsverordnung Nr. xxxxxx, erhoben von der GNR.

Hallo Angeklagter, …….
…….wird mit folgenden Gebühren belastet:
Am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr am Standort xxxxx haben Sie folgende Straftat begangen:
Überqueren einer durchgehenden Längslinie (Markierung M1), die die Verkehrsrichtungen trennt.
Diese Tatsache stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen 60. n. 1 der Signalisierungsverordnung dar. Sanktionierbar mit Geldstrafe der Verkehrssignalisierungsverordnung, genehmigt durch Regulierungsdekret Nr. 22-A / 98 vom 01.10. Und mit der zusätzlichen Sanktion eines Entzugs der Fahrerlaubnis für 2 bis 24 Monate gemäß Artikel 138. und 146. Absatz 2.

Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte mit Bekanntmachung und Empfang (Einschreiben) mit den Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 175. und 176. des Code of Estrada benachrichtigt.
Der Angeklagte legte keinen Widerspruch ein, leistete jedoch die freiwillige Zahlung der Geldbuße.

  1. Die Straftat, für die der Angeklagte beschuldigt wird, wird als sehr schwerwiegend eingestuft und wird mit einer Geldstrafe und einer zusätzlichen Sanktion bestraft. 136. und art. 146. Straßenverkehrsordnung.
  2. Die Aufzeichnungen über Verwaltungsverstöße befinden sich im Prozess der Verwaltungsstraftaten, bis das Gegenteil bewiesen ist, was die Handlungen betrifft, die von der bewertenden Stelle bezeugt werden, wenn sie gemäß den Absätzen 1 und 2 des Gesetzes erhoben werden.
    ………
  3. In Anbetracht des im Prozess belegten Umstände gelten die Tatsachen des Ordnungswidrigkeitsprotokolls als bewiesen.
  4. Mit dem vorgenannten Verhalten zeigte der Angeklagte Unaufmerksamkeit und gedankenlose Nichteinhaltung der Straßenverkehrsregeln, wobei er mit einem offensichtlichen Mangel an Sorgfalt und Umsicht handelte, den die Führung von Fahrzeugen empfiehlt und ihm im Moment auferlegt wurde, frei und bewusst zu handeln in dem Wissen, dass das in der Akte beschriebene Verhalten durch das Verwaltungsgesetz verboten und sanktioniert ist. Die beschriebenen und nachgewiesenen Tatsachen führen somit zu dem Schluss, dass es sich bei dem Verstoß um eine fahrlässige Handlung im Sinne des Gesetzes handelte, da der Angeklagte nicht mit der Sorgfalt vorging, zu der er verpflichtet war.
  5. In diesem Sinne, unter Berücksichtigung aller Umstände der in Artikel 139 der Straßenverkehrsordnung enthaltenen Sanktionsmaßnahme, nämlich der Tatsache, dass der Angeklagte, der keine schwerwiegenden oder sehr schwerwiegenden Verstöße in seiner Fahrerakte zu verzeichnet hat, stelle ich fest:
    a) Die Anwendung der zusätzlichen Sanktion eines Führerscheinentzugs, der insbesondere gemäß Artikel 140 der Straßenverkehrsordnung gemildert wurde, für den Zeitraum von 30 Tagen und der Angeklagte muss seinen Führerschein innerhalb der nachstehend angegebenen Zeit und des unten angegebenen Ortes unter Androhung einer Strafe nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 des …. ausliefern.

Übertragen, genehmigt durch das Gesetzesdekret von 49.88 Euro auf 249.40 Euro, gemäß den Bestimmungen von 22-A / 98, Artikel 01.10.65
……
Hinweis, Belehrung: Die Entscheidung wird 15 (fünfzehn) Arbeitstage nach der Zustellung endgültig rechtskräftig.

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