DashCam erlaubt oder verboten

DashCam erlaubt oder verboten

14. Januar 2016 0 Von Mikesch

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DashKam und die Rechtsprechung

Was bleibt, ist das Datenschutzgesetz, hier erkannte das Ansbacher Verwaltungsgericht im August 2014, dass die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten seien als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls. Dieses für mich Täterschutz-Urteil ohne Prüfung einer Verhältnismäßigkeit/Werteprüfung ist übrigens rechtskräfig…
Andererseits erkannte das Amtsgericht Nienburg (Az: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)) ein Dashcam-Video als Beweis an. Entscheidend war in diesem Fall die Tatsache, dass der Zeuge die Bordkamera gezielt eingeschaltet hatte, nachdem er vom Angeklagten bedrängt worden war.
Auch das Amtsgericht München zum Beispiel hat in einem Unfallprozess die Verwertung einer Helmkamera-Videoaufzeichnung eines Fahrradfahrers zugelassen (Az.: 343 C 4445/13).

Unsere Datenschützer und Gerichte berufen sich gerne auf den § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach die Überwachung einer Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume gleichgesetzt ist und Ausnahmen Auflagen unterliegen und… schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
In dieses Horn stößt auch das Landgericht Heilbronn und hat mit Urteil vom 17.2.2015 (Az.: I 3 S 19/14) entschieden. Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, die auch nicht durch das Interesse an der Erlangung eines Beweismittels gerechtfertigt ist. Sprich, es läßt eine DashCam-Aufzeichnung nicht als Beweis zu. Die führen sogar das KunstUrhG an, ein Beispiel dafür, dass die das wohl gar nicht gelesen haben, da es ja meines Wissens nicht um Veröffentlichung ging 🙂

Fazit – Tipps – quer gedacht:

Fazit

Einige Nachbarländer sind ja noch rigoroser als wir Deutschen, in Österreich und in der Schweiz sind die DashCams generell verboten und der Einsatz mit hohen Geldbußen belegt. Nur im Osten, Süd- und in Nordeuropa sind sie (noch) erlaubt.
In Deutschland herrscht für mich ein Kuddelmuddel an Rechtauffassungen unter Juristen und Gerichten vor.
Auf jeden Fall sind die gemachten Aufnahmen nicht sicher ein Beweismittel in einem Verfahren zu verwerten und mehr oder weniger wertlos, bzw. es drohen Geldbußen.

Tipps

…eben deshalb kann man sich den Einsatz hierfür auch sparen, besser keine DashCam installieren oder ist bereit, doch einen langwierigen Prozess zu führen, der für vielleicht für Klarheit sorgt, Ausgang ungewiss…
Manch ein Zeitgenosse nimmt gerne eine Strafe gegen das Datenschutzgesetz in Kauf, lasst es bleiben, es ist fraglich, ob das Beweismittel trotzdem anerkannt wird.

Die Bildqualität einer DashCam ist eher bescheiden und selbst bei z.B. einer GoPro (Jello Effekt) mittelmäßig. Greift da lieber zu einer richtigen Videokamera, dann ist die Argumentation auch glaubhafter, dass ihr lediglich eure Tour in Abschnitten dokumentieren wolltet.

Wählt einen Blickwinkel, der erkennen lässt, dass ihr nur dokumentieren wolltet. Macht im entscheidenen Moment einen Schwenk und schneidet das Filmmaterial entsprechend.
Denn die Dokumentation einer Tour, also nicht die dauernde Überwachung ist immer noch erlaubt, denn sonst wäre gar kein Fotografieren oder Filmen in der Öffentlichkeit mehr möglich. Wer dann sagt, dass er zufällig eine Situation gefilmt hat, für den ist es wahrscheinlicher, dass das Gericht von sich aus auf das Material zurückgreifen möchte.

Ladet auf keinen Fall eure Filme auf YouTube oder sonstigen Plattformen hoch, sofern Fahrzeuge oder Menschen erkennbar sind! Am Besten, Ihr nutzt sie wirklich nur zur Dokumentation innerhalb eines Filmwerkes!
Unter Beachtung des geltenden Rechts nach dem KunstUrhG oder Datenschutzgesetzes steht dem dann auch keine Veröffentlichung entgegen.

Quer gedacht

Die Gerichte beziehen sich laufend auf den EuGh und BGH, allerdings ist hier von Video-Überwachung des öffentlichen Raums von Grundstücken aus die Rede, nicht von installierten Kameras an/in Fahrzeugen, das ist in der Natur der Sache schon ein anderer Sachverhalt.
Kann es denn eine Überwachung des öffentlichen Raums sein, wenn ein Abschnitt nur für Sekunden erfasst wird? Wie kann ein Persönlichkeitsrecht verletzt oder gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen werden, wenn keine Personen erfasst werden oder nicht erkennbar sind? Was ist, wenn ich mit einer Kamera vom Bürgersteig aus eine Straße fotografiere oder filme? Die Argumentation kann man alleine für die Kennzeichen gelten lassen. Kein Wunder, dass hier keine Einigkeit besteht.

Selbst Gerichte sprechen hier teils vom Persönlichkeitsrecht oder Recht am eigenen Bild, wo die Begrifflichkeit per gesetzlicher Definition oft mangels Veröffentlichung gar nicht zum Tragen kommen kann. Das dann bei DashCams, die die Aufnahmen in der Regel sogar überspielen, so ein Zirkus veranstaltet wird, aber Mutters Filme auf dem Beifahrersitz mit der Video-Kamera und dem anschließenden YouTube-Video ok sein sollen, die ja nur eine Tour dokumentieren wollte. Ist schon verquer…

Die Gerichte unterscheiden ob des Einsatzzweckes, zeichne ich die ganze Zeit auf oder soll das eine Tourdokumentation sein? Wo ist da letztlich der Unterschied?
Die Menschen heute benutzen Kredit-, EC- und Kundenkarten, tummeln sich in Foren oder auf Fratzenbuch, betreiben Homepages, gehen online shoppen u.v.m. und reden dann von Datenschutz. Deutsche Paranoia…
In der Regel wird schlimmstensfalls sogar ein Straftäter geschützt weil das Persönlichkeitsrecht oder der Datenschutz als ach so hoch bewertet wird.
Das zeigt für mich den ganzen Wahnwitz der gegenwärtigen sogenannten Rechtsprechung auf. Es wird Zeit, dass hier ein oberstes Gericht mal ein eindeutiges salomonisches Urteil fällt.
Ich habe übrigens keine DashCam und werde nie eine besitzen. Ok ich erstelle Dokumentationen mit ner GoPro meiner Touren auf dem Moped auf Feldwegen 🙂

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