Wohnmobil – PKW oder LKW
War ich bisher mit einem La Strada Avanti unterwegs, stellten sich diese Fragen erst gar nicht. Als nunmehr Besitzer eines Wohnmobils mit über 5 T tauchen nun einige Fragen auf:
Was ist ein Wohnmobil, ein PKW oder LKW?
Darf ich mit einem Wohnmobil auf einem PKW-Parkplatz?
Darf ich eine Strasse befahren, die für LKW gesperrt ist?
Wie hoch ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit?
Welche Bedeutung haben manche Schilder der StVO ?
Versuchte ich nun, eine umfassende Antwort zu finden, stieß ich selbst bei einigen Fahrlehrern auf Schulterzucken, auch Gerichte drehen es teils wie sie es wollen. Auch ist die Begrifflichkeit Personenkraftwagen, kurz PKW, ist weder in der StVO noch in der StVZO klar und eindeutig geregelt.
Einzelfragen werden auch in diversen Foren behandelt, aber das ufert oft ins bodenlose aus. Darum hier eine Zusammenfassung, um das Thema Wohnmobil und die verbundenen Problematiken in der Gesamtheit abzuhandeln.
Ich gebe zu, bisher war auch ich vehement der Meinung, dass ein Wohnmobil dem PKW gleichzustellen ist und hatte dafür auch einige Argumente zur Hand. Nachdem ich nun aber die neueren Rechtsgrundlagen ausgiebig studiert habe, rudere ich etwas zurück und zeige hier deshalb die gängige Rechtsauffassung auf 😉
Artikelinhalt
Warum ist die Wohnmobil-Frage überhaupt interessant?
Es sind die Zusatzschilder für LKW oder PKW, gerade in Bezug auf das Parken. Ver- und Gebotsschilder für Fahrzeuge über 3,5 T, wobei es hier laut StVO oft heißt: “…ausgenommen PKW“. Wären die Wohnmobile in der Rechtsauffassung den PKW gleichgestellt, sähe die Welt für WoMo-Fahrer deutlich besser aus 🙂
An einem Berg z.B. nicht mehr hinter den LKW her bummeln, da das Überholverbot dann nicht gelten würde.
Gesetzliche Grundlagen:
Richtlinie EU 2007/46/EG: gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eg-fgv_2011
Straßenverkehrsordnung: gesetze-im-internet.de/stvo_2013/
Straßenverkehrszulassungsordnung: juris.de/purl/gesetze/_ges/StVZO
§ 4 Personenbeförderungsgesetz: gesetze-im-internet.de/
Wohnmobil, LKW oder PKW – das Verwirrspiel
In unseren Gesetzen ist der PKW (fast) nirgends klar und deutlich definiert. Nur der § 4 Personenbeförderungsgesetz sagt klipp und klar:
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.
Auch die früheren Definitionen, wie sie auch in der Wikipedia zu finden sind, finden sich in Gesetzen zwar nicht (mehr) wieder, werden aber gerne angeführt.
LKW
LKW ist die Abkürzung für einen Lastkraftwagen, ein Kraftfahrzeug, welches vorwiegend zum Transport von Gütern oder Lasten geeignet und/oder bestimmt ist.
Siehe auch: wikipedia.org/wiki/Lastkraftwagen
PKW
Ein PKW ist ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, welches vorwiegend dem Tranport von bis zu 9 Personen dient.
Siehe auch: wikipedia.org/wiki/Personenkraftwagen
Zur Verwirrung trägt der Gesetzgeber selbst bei:
Ein 4,5 T Sprinterfahrer wurde mit 154 km/h geblitz. Das Gericht erkannte darauf, dass jener wie ein LKW nicht schneller als 80 km/h fahren dürfe.
Das Gericht erkannte sehr wohl, dass es sich um einen PKW handele und auch durch den Zusatz “…ausgenommen PKW” dieses Verbot prinzipiell nicht gelte, aber die Zuordnung zum PKW ist sehr restriktiv auszulegen. Pech für den Sprinter-Fahrer war hier, dass die Sitze leicht herausnehmbar waren und dann ein LKW entstehen könne 😮
Das Gericht bemängelte (Gesetzgeberschelte) sogar diesen Zusatz in der StVO, da nicht einzusehen wäre, warum nun von einem solch schweren PKW ein geringeres Gefahrenpotential auszugehen sei und warum der Gesetzgeber hier PKW privilegieren würde.
Darum setzte sich das Gericht über die schlüssige Argumentation hinweg und verdonnerte den Sprinter Fahrer (BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 – Az.: 1 ObOWi 219/03; nach VD 10/03, 272).
Auch gerne angeführt werden Gerichtsurteile, wo Finanzämter aus einem LKW einen PKW machen, um so höhere Steuern kassieren zu können. Dann wiederum, auf den tatsächlichen Einsatzzweck kommt es an.
Kein PKW – kein LKW – ein Wohnmobil
Der gerne angeführte § 4 Personenbeförderungsgesetz gilt schon mal nicht, da das Gesetz nur für den gewerblichen Personenverkehr gilt!! Einer Definiton in der StVZO oder StVO bedarf es gar nicht, da die Zuordnung in der Richtlinie EU 2007/46/EG geregelt ist und in der COC bzw. Zulassungsbescheinigung hierauf Bezug genommen wird.
Wohnmobile dienen der Personenbeförderung und nicht dem Transport von Lasten, sie können also keine LKW sein. Sie sind ergo in der Richtlinie EU 2007/46/EG deshalb auch in der Klasse M, sprich M1 aufgeführt.
Klasse M1:
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile).
Hier schon findet laut gängiger Meinung eine Trennung der Fahrzeugtypen statt!
In der Gruppe M werden die Fahrzeuge aufgeführt, die der Personenbeförderung dienen, diese werden allerdings unterteilt. Stünde dort kein UND, sondern ein ODER, dann wären die Wohnmobile den PKW gleichgestellt!
Einfach ausgedrückt: Klasse M1 ist Obst, hierzu gehören PKW (Äpfel) UND Wohnmobile (Birnen).
Rechtliche Folgen
Was ist ein Wohnmobil, ein PKW oder LKW?
Ein Wohnmobil ist deshalb weder PKW noch LKW, sondern schlicht ein Wohnmobil.
Darf ich mit einem Wohnmobil auf einem PKW-Parkplatz?
Eigentlich nicht, hier entsteht dann das Paradoxon, dass Wohnmobile auf vielen Autobahnparkplätzen gar nicht parken dürften, da das Zusatzschild PKW eben nur für PKW gilt 😉
Darf ich mit einem Wohnmobil eine Strasse befahren, die für LKW gesperrt ist?
Jein, das Schild 253 bildet zwar einen LKW ab, es gilt aber allgemein für KFZ > 3,5 T ausgenommen PKW und Ominbusse.
Wie hoch ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit?
Geregelt ist dies im § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO:
Für Wohnmobile bis 3,5 T wie PKW, darüber außerorts, also auch auf Autobahnen 80 km/h. Mit Anhänger auf Landstraßen 60 km/h, sofern die Gesamtmasse 3,5 T übersteigt.
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet auf Autobahnen 100 km/h.
Die Ausnahmeverordnung wurde unbefristet verlängert (gesetze-im-internet.de/stvoausnv_12/). Mit Anhänger, auch wenn der eine 100er Zulassung hat, nur 80 km/h (§ 18 StVO).
Wohnmobile und die StVO
Hier einige Verkehrszeichen:
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Parkplätze die so gekennzeichnet sind, sind für Wohnmobile bis zu 3,5 t tabu, Wohnmobile mit mehr als 3,5 t dürfen dort parken.
Bezeichnet schlicht Personenkraftwagen (PKW), hierzu gehören alle Fahrzeuge, die in der Zulassung als solche gekennzeichnet sind, also auch keine Wohnmobile < 3,5 t. Dies gilt für Gebote und Verbote.
Parkplätze, die so ausgezeichnet sind, sind (eigentlich) für Wohnmobilfahrer auch unter 3,5 t tabu.
Weil das gerne angezweifelt wird, verweise ich auf den § 39 Straßenverkehrsordnung und einem Urteil: (OLG Schleswig NZV 91 163; KG Berlin NZV 92 162). Wohnmobile sind keine PKW, das führt ja zu dem unten angeführten Paradoxon.
Dieses Zusatzkennzeichen sagt nicht mehr aus, als dass es sich um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt.
Ob LKW oder PKW ist hier völlig unbedeutend.
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse!
Analog hierzu die Zeichen Abstand, Überholverbot, Abstand u.s.w. wo ein LKW abgebildet ist.
Hier darf eigentlich mit jedem Fahrzeug auf dem Seitenstreifen geparkt werden, aberAchtung!
Das Zeichen erlaubt lediglich Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu2,8 t das Parken!
Wurde die frühere Grenze von 2,8t in der StVO in Anlehnung an das internationale Recht in nahezu allen Bereichen auf 3,5t herauf gesetzt, gilt dies hier als Ausnahmenicht!
Wohnmobilfahrern ist dieser Parkraum daher in der Regel verschlossen!
Fazit – und quer gedacht:
Eigentlich ist die Rechtslage mittlerweile eindeutiger geworden, weil es keine So.-Kfz mehr gibt und die Begrifflichkeit Wohnmobil in Gesetze und Verordnungen teils Einzug gehalten hat.
Bisherige Argumentationen, dass ein Wohnmobil ein PKW sei, beruhen entweder auf Gesetze, die für uns nicht gelten, oder auf einer alten Gesetzeslage.
Einiges liegt trotzdem im Argen: Wieso werden denn PKW, siehe Verbotsschild oben, PKW > 3,5 Tonnen explizit ausgenommen? Wie soll denn so ein PKW aussehen, der solch ein Gewicht aufweist? 😮
Dieser Passuns gehört aus der StVO schlicht gestrichen!
Ebenso das Paradoxon mit dem Zusatzschild PKW auf BAB-Paktplätzen: Sollen Wohnmobile < 3,5 t auf etlichen Parkplätzen wirklich nicht parken dürfen? Soll ihnen gut die Hälfte aller BAB-Parkplätze verschlossen bleiben? Haben nur Wohnmobile > 3,5 t bei den LKW ein Parkrecht?
Hier plötzlich sollen sie, obwohl Wohnmobile unter die PKW fallen? Aber bei dem Zusatz “...ausgenommen PKW…” fallen sie raus? Oder haben die Schilderaufsteller nur ein Schild vergessen? Das ist doch Blödsinn!
In nahezu sämtlichen Gesetzen werden im § 1 zunächst Begrifflichkeiten definiert. Warum nicht in der StVO? Viele Streitigkeiten würden hier vermieden werden können. Vielleicht würden die Schilderaufsteller an Autobahnen auch einmal an die Wohnmobilfahrer denken 😉
Ebenso wenig käme es laufend zu den Streitigkeiten vor Gericht, wenn es darum geht, ein Fahrzeug beim Finanzamt richtig einzuordnen. Vielleicht wären sich die Richter dann auch einmal einig, wann wie ein Fahrzeug einzuordnen ist.
Wieso sollen moderne Wohnmobile hinter LKW her zockeln, aber wackelige Gespanne oder schwere Reisebusse können an bummelnde LKW vorbei ziehen?
Nun gut, dies ist Arbeit für die Interessenvertretungen.
Die Klasse M1, der die Wohnmobile zugeordnet sind, beinhaltet ja die Personenfahrzeuge, darunter auch z.B. separat genannt die Geländewagen. Diese sind doch wohl unbestreitbar PKW, oder? Für mich sind Personenfahrzeuge = Personenkraftfahrzeuge = PKW.
Die Begrifflichkeit in der Verordnung umgangssprachlich PKW und Wohnmobile halte ich für sehr fragwürdig. Entweder WIRD etwas korrekt definiert, aber nicht in der Art mit einem schwammigen Begriff. Für mich lässt sich so nicht eindeutig erkennen, dass beides unterschiedliche Fahrzeugarten sein sollen. In Bezug zu den Geländewagen wird hier in der gängigen Auslegung mit zweierlei Maß gemessen! Ebenso könnte man hier je nach Denkart genau so umgekehrt argumentieren.
Nur glaube ich nicht, siehe auch das Sprinter-Urteil oben, dass sich die Gerichtsbarkeit auf diese Argumentation einlassen wird. Gerichte sowie die Exekutive legen aus wie oben beschrieben. Eine Änderung könnte bestenfalls ein höchstrichterliches Urteil herbeiführen, was ich aber als fraglich erachte, da auch hier gerne politisch entschieden wird.
Zum Schluss ein interessanter Link-Tipp:
Die Seite bussgeldkataloge.eu bietet umfachreichste Infos über rechtliches vom Handy, Geschwindigkeitsübertretungen, Überladung u.s.w. in ganz Europa, sehr empfehlenswert!
Für uns Wohnmobil-Fahrer bieten sie kostenlos eine Broschüre zum Download an: “Wohnmobilreisen – Welche Bußgelder sind möglich“. Hier findet ihr aufgelistet die Bußgelder für die unterschiedlichsten Verkehrs-Übertretungen in Europa. Daneben auch noch weitere Infos über Maut, Wildcamping…
Auch wenn ich für die Linksetzung weder Geld noch sonstige Vergünstigungen erhalte habe, ich finde die Seite schlicht toll, müsste ich den Tipp nach neuester idiotischer Rechtsprechung als Anzeige kennzeichnen, weil der verlinkte Verband ja einen Vorteil von meinem Link hat. Das ist mir echt zu blöde, liebe Abmahnannwälte, tut einfach so, als wenn da Anzeige drüber stehen würde 😉
Disclaimer:
Dieser Artikel stellt lediglich meine Meinung ohne Gewähr für die Richtigkeit unter Abwägung der gefundenen Fundstellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt dar!
Update und Klarstellung 01/2020
Das Problem hat den Wohnmobilfahrern einfach keine Ruhe gelassen, Petitionen eingereicht und nach wie vor kursiert die Meinung wie ich sie unter quergedacht aufgeführt habe.
Gerade deshalb, da in neueren Zulassungen unter 5. steht: SA Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl. Wohnmobil, worauf Wohnmobil-Fahrer, einige Fahrlehrer, Behörden und sogar Polizeidienststellen der Meinung sind, ein Wohnmobil sei ein PKW. Nein, noch sieht das die Rechtsprechung anders!
Rechtliches
Innerhalb der M-Klassen werden folgende Aufbauarten unterschieden.
Klassische Aufbauarten
AA Limousine
AB Schräghecklimousine
AC Kombilimousine
AD Coupé
AE Kabrio-Limousine
AF Mehrzweckfahrzeug
AG Pkw-Pick-up
Zweckbestimmte Aufbauarten
SA Wohnmobil
SB Beschussgeschützt
SC Krankenwagen
SD Leichenwagen
SG Sonstige
SH Rollstuhlgerecht
Petition 67292 vom 21.08.2016 Straßenverkehrs-Ordnung – Herausnahme schwerer Wohnmobile aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277 der StVO
Der abschließende Beschluss des Deutschen Bundestages vom 14.06.2018
Auszüge daraus :
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Wohnmobile weder Kraftfahrzeuge (Kfz) sind, die nur der Personenbeförderung dienen, noch straßenverkehrsrechtlich als Lkw eingestuft sind. Bei ihnen steht vielmehr bauart- und ausstattungsbedingt die Zweckbestimmung „Wohnen” im Vordergrund. Sie sind fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit besonderer Zweckbestimmung)..
Quelle siehe Link oben
Daraus ergibt sich z.B. für das Verkehrszeichen 253 (Verbot für > 3,5 Tonnen)
Für die Anordnung des Zeichens 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Quelle siehe Link oben
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) gilt sinngemäß das Gleiche. Auch dieses Zeichen spricht ein Verbot für Fahrzeuge aus, die nicht der reinen Personenbeförderung dienen und zudem die zulässige Gesamtmasse von 3,5 t überschreiten. Auch von diesem Zeichen können schwere Wohnmobile durch Anordnung eines entsprechenden Zusatzzeichens ausgenommen werden.
Für den Irrwitz mit dem Überholverbot besagt der Beschluss des Deutschen Bundestages zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 30.05.2017 zu Zeichen 277 (Überholvervot > 3,5 Tonnen) auszugsweise :
Von dem Überholverbot können auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t auf Steigungsstrecken ausgenommen werden, auf denen der durch die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO eingeräumte Geschwindigkeitsvorteil besonders zum Tragen kommt.
(öffnet in neuem Tab)”>Quelle->
Also nochmal: Ein Wohnmobil ist ein Wohnmobil, weder LKW noch PKW!!
Da die Rechtslage nun wirklich erst mal entgültig geklärt ist, lasse ich hier keine weitere Diskussion, trotz unterschiedlicher Meinungen bei den Behörden wie ein Wohnmobil nun einzuordnen ist zu!
Sollte ein hoher Richter zu einer anderen Meinung kommen….
OffTopic – Bussgeldkatalog
Passt nur indirekt zum Thema, ist aber vielleicht trotzdem interessant. Ein Bussgeldkatalog speziell für Wohnmobilfahrer. Da der Link zu einem Unternehmen führt, kennzeichne ich ihn als unbezahlte Werbung: bussgeldkataloge.de/wohnmobil/ (öffnet sich in neuem Fenster).
Das mit der Geschwindigkeit ist leider nicht ganz richtig. Wohnmobile bis 3,5t zählen bei der Geschwindigkeit wie ein PKW. Paragraph 3 der StVO lautet:
“…Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger 80 km/h”. Also: MIT Anhänger = 80 km/h.
Und weiter:
“…alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t… 60 km/h”. Also: LKW mit Anhänger = 60 km/h.
Den Rest aus Paragraph 3 erspar ich mir an dieser Stelle.
Gelten als, gilt nicht 😉
Mein Fehler, dass ich pauschalisiert habe. Es ist von Gesamtmasse die Rede. Ein WoMo von 3 T zul. Gesamtgewicht mit einem Anhänger von 400 kg darf natürlich 80 auf der Landstraße, ist die “Gesamtmasse” über 3,5 T, nur 60.
Danke Dir, habe das ergänzt.
> Bezeichnet schlicht Personenkraftwagen (PKW), hierzu gehören alle Fahrzeuge, die in der Zulassung als solche gekennzeichnet sind, also keine Wohnmobile < 3,5 t.
Sowohl mein Wohnmobil als auch mein sog. PKW sind beide Klasse M1. Beim Wohnmobil steht der Zusatz "Wohnmobil", beim PKW aber nicht "Personenkraftwagen", sondern "Kombilimusine". In der Zulassung ist also mein sog. PKW auch nicht als solcher gekennzeichnet, Es gibt demnach keine Kennzeichnung "PKW" in der Zulassung. Und da weder PKW noch Wohnmobil irgendwo definiert sind (und sogar mein umgangssprachlicher PKW eine Kombilimusine ist und damit der oben genannten Einschränkung zufolge auch nicht auf einem "PKW-Stellplatz" parken dürfte), kann nur die Zulassungsklasse gelten, und die ist bei beiden Fahrzeugen identisch.
Da stimme ich dir voll zu. Mein Smart ist auch nicht als Personenkraftwagen in den Zulassungsbescheinigungen bezeichnet, sondern als Kabrio-Limousine. Woraus man ableiten könnte, dass es sich um einen Personenkraftwagen handeln könnte, geht aus der Bezeichnung der Fahrzeugklasse in der gleichen Spalte 5 hervor, wenn hier steht ” FZ.Z.PERS.BEF.B.8 SPL. und das steht auch bei meinem Wohnmobil drin. Außerdem gehören beide Fahrzeuge, wie du es schon bemerkt hattest, zur Fahrzeugklasse “M1”. Demnach gehören beide Fahrzeuge zu den Personenkraftwagen und nur dort wo der Gesetzgeber in der StVO expliziet das Wohnmobil benennt, also bei den Geschwindigkeitsvorschriften, gilt für mich dann diese Einschränkung.
Ein weiteres Argument liegt darin, dass ein Wohnmobil im Straßenverkehr seinen Hauptzweck nicht im Wohnen hat, sondern in der Personenbeförderung. Erst wenn es dem fließenden Verkehr entnommen ist und abgestellt wird, kann es dem Wohnen dienen. Dann zählt es höchstens noch zum ruhenden Verkehr.
Der Artikel sollte überarbeitet werden. M1 sind alles PKW. “Wohnmobil” ist nur eine Konkretisierung und zählt selbstverständlich zu PKW, wenn in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 unter “J Fahrzeugklasse” M1 steht.
Die PKW-Definition im § 4 Abs. 4 PBefG ist die einzige in deutschen Gesetzen und findet selbstverständlich Anwendung.
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind
1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
Vergleicht man diese mit der Richtlinie 2007/46/EG Anhang II Abs. A, stellt man fest, dass diese identisch sind:
Fahrzeugklassen werden gemäß der folgenden Einteilung festgelegt:
[…]
Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Daraus folgt ganz eindeutig: M1 = PKW
Also sind alle PKW Obst, der Passat Kombi ein Apfel, der Range Rover eine Apfelsine, das Wohnmobil eine Birne und der Smart eine Weintraube. 😉
Moin,
vielleicht ist es nicht so herüber gekommen, so habe ich es geschrieben.
Wobwi das Personenbeförderungsgesetz nicht für den Normalbürger gilt.
Grüße aus Kalifornien, Antworten können Wochen dauern…
PKW über 3,5t sind üblich. Meist sind es gepanzerte Fahrzeuge unserer Politiker.
Hallo zusammen, wir sind erst seit einigen Monaten mit einem Reisemobil Pössl Summit 600+ (6m lang) unterwegs. Was mich jetzt schon nervt ist die Diskriminierung der „Wohmobilfahrer“ nur weil die Gesetze schlecht gemacht sind.
Ok, ich habe jetzt eine Facebook Gruppe angelegt „Reisemobile nicht erlaubt“ und werde dort Bilder und Berichte von Gebots und Verbotschschilder im deutschen Schilderwald posten. Auch die Gesetzeslage werde ich nochmals schildern. Dazu nehme ich mir einen LKW Fahrlehrer-Ausbilder zur Hand.
Ziel ist es genug Material zu sammeln um über die Automobilclubs etc. In die Politik zu gelangen.
Wer nichts macht – darf auch nicht meckern.
Eine Frage noch an die Seitenbetreiber hier.
Darf ich eure Seite nennen bzw. einen Link zu euch setzen?
Viele Grüße
Karlheinz
Moin Karlheinz,
da werde ich denn mal auch in die Gruppe schauen 😉
Selbstverständlich darfst Du verlinken, das ist ja der Sinn des Internets.
Es gibt übrigens nur einen Seitenbetreiber, das bin ich, mein Blog, meine kleine persönliche Spielwiese.
Liebe Grüße, Michael
Der Begriff “Sonder-Kfz Wohnmobil” (Fahrzeugklasse M1) ist weder an eine Tonnage noch an äußere Maße begrenzt. Für diese Klasse gilt im übrigen die gleiche Geschwindigkeitsbegrenzung wie für Reisebusse (100km/h) und insofern haben Wohnmobile unter 7,5t mit LKWs nichts zu tun (wobei LKWs technisch ohnehin erst über 7,5t beginnen, alles andere sind sog. Leicht-Lastwagen (LLKWs).
Ob das im Ausland so bekannt ist, ist eine andere Frage (die der ADAC politisch zu klären hätte).
Es heißt richtig „sonstige Kfz Wohnmobil“.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung 100 für Womos >3,5 T ergibt sich aus der o.g. Sondervorschrift und hat nichts mit Reisebusse zu tun. Für Womos bis 3,5T gilt keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Habe heute in Kühlungsborn eine Verwarnung mit Festsetzung eines Verwarngeldes von 10€ erhalten, weil ich mit meinem Wohnmobil Brevio/Bürstner (5990mm) bei “nur PKW” geparkt habe. Die Urlaubsstimmung ist getrübt und Kühlungsborn kann mich mal.
Einspruch erheben oder zahlen?
Moin,
PKW sind PKW und Wohnmobile Wohnmobile…
Wenn sich dort das Zusatzschild mit dem PKW befunden hat, gilt das auch nur für solche, selbst bei Wohnmobilen unter 3,5T. Die Ausführungen zum Schild mit gesetzl. Fundstellen stehen oben im Artikel. Wenn dort ausgeschrieben steht „nur PKW“ ist entscheidend, was in Deiner Zulassung steht, steht dort „so. KFZ Wohnmobil“, darfst Du dort nicht parken.
LG vom Mikesch
Das gleiche ist mir in Meersburg am Bodensee passiert ich werde den Ort in Zukunft weiträumig Umfahren. Mal ehrlich ich habe wegen der 10,- € keine Lust auf ewiges hin und her, und ein evtl. Bußgeldverfahren.
das OLG Jena sieht die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 4 PBefG auch im Bereich der StVO als gegeben an (Beschluss v. 12.10.2004 – 1 Ss 208/04):
> Die StVO selbst enthält trotz mehrfacher Verwendung der
> Begriffe „Lastkraftwagen” und „Personenkraftwagen” keine
> gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung
> der für die Zuordnung zu den Pkw oder zu den Lkw i. S. d.
> Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblichen Kriterien ist
> deshalb am Leitgedanken der StVO … auszurichten. …
>
> Da die Legaldefinitionen des § 4 Abs. 4 PBefG für Pkw und
> Lkw an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des
> Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zugrunde
> zu legen (ebenso OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.). Nach § 4 Abs.
> 4 Nr. 1 PBefG sind Pkw Kfz, die nach ihrer Bauart und
> Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
> (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind.
Demnach wären auch Wohnmobile PKW (weil sie nämlich keine LKW und keine Busse sind).
Welche Definition nimmt denn das OLG Schleswig (NZV 91 163) oder das KG Berlin (NZV 92 162). Beide Urteile sind leider nicht kostenlos im Volltext verfügbar…
Moin Horst,
danke für das Urteil! Genau dies ist meine persönliche Meinung und so hatte ich das auch in meiner ersten Version des Artikels geschrieben und auch dieses Urteil angeführt, jetzt findest Du es nur noch unten unter „Quergedacht“.
Das Problem ist, was nützt eine Meinung, selbst eines OLG, wenn es in der Praxis keine Anwendung findet.
Auf die anderen Urteile kann ich auch nicht zugreifen. Es ist halt so, dass gegenwärtig die Meinung vertreten wird, dass PKW und Wohnmobile getrennt zu sehen sind.
LG vom Mikesch
> Das Problem ist, was nützt eine Meinung, selbst eines OLG,
> wenn es in der Praxis keine Anwendung findet.
Es kann ja wohl kaum sein, dass die Behörden sio ein Urteil einfach ignorieren, bloß weil an allen möglichen Stellen unbegründet was anderes behauptet wird. Daher hatte ich ja nach den Begründungen der anders lautenden Urteile (OLG Schleswig NZV 91 163, KG Berlin NZV 92 162) gefragt…
Ich habe jedenfalls gerade in Lindau ein 10-Euro-Knöllchen bekommen wegen Parkens auf einem PKW-Parkplatz. Dagegen habe ich mit ausführlicher Begründung Einspruch erhoben. Mal sehen…
Nun, das Urteil bezgl. PersBefG ist von 2004, die EU-Richtlinie von 2007. Multilaterales Recht geht vor nationalem Recht. Die Auslegung der EU-Richtlinie steht oben in den eingerückten Absätzen und ich meine, in den von Dir angeführten Urteilen wird auch so argumentiert.
Zitat:
In der Gruppe M werden die Fahrzeuge aufgeführt, die der Personenbeförderung dienen, diese werden allerdings unterteilt. Stünde dort kein UND, sondern ein ODER, dann wären die Wohnmobile den PKW gleichgestellt!
Einfach ausgedrückt: Klasse M1 ist Obst, hierzu gehören PKW (Äpfel) UND Wohnmobile (Birnen).
Da in Deiner Zulassung „sonstiges Fahrzeug Wohnmobil“ steht, gilt das PKW-Zeichen für Dich nicht. Um hieran etwas zu ändern, müsstest Du Prozesse mit fraglichem Ausgang bis zum Ende durchführen.
> das Urteil bezgl. PersBefG ist von 2004, die EU-Richtlinie
> von 2007. Multilaterales Recht geht vor nationalem Recht.
Klar gelten die Begriffsbestimmungen in der EU-Richtlinie. Nur finde ich die von Dir zitierte Formulierung (zumindest in der aktuellen Fassung) da drin gar nicht (mehr?). Ich finde aber folgendes:
: ANHANG II
:
: Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen
:
: C. BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ART DES AUFBAUS …
:
: …
:
: 1. Personenkraftwagen (M1)
> Da in Deiner Zulassung „sonstiges Fahrzeug Wohnmobil“ steht,
> …
Nö, steht da nicht. Da steht, ganz übereinstimmend mit der EU-Richtlinie:
# J: M1 4: SA
# …
# 5: Fz.z.Pers.Bef.b. 8 Spl.
# Wohnmobil
Mithin also ein M1 ==> PKW (oder präziser, wie auch unter 5 angegeben: “Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze”) mit der “besonderen Zweckbestimmung” SA ==>”Wohnmobil”.
Also handelt es sich auch nach dieser Rechtsgrundlage eindeutig um einen PKW. Ich bin gespannt, was aus Lindau kommt. Ich denke, es wird auf eine Verfahrenseinstellung hinaus laufen.
Na, ich bin da jedenfalls sehr über den Ausgang interessiert. Die Leser wohl auch!
Das wäre das erste Mal, dass so entschieden würde.
Wie gesagt, ich bin Deiner Meinung, nur die gängige Rechtsauffassung ist eine Andere.
Eine “gängige Rechtsauffassung”, die sich auf veralteten Rechtsgrundlagen (wie z. B. dem seit 2005 abgeschafften StVZO § 23 Abs. 1 S. 6) abstützt, die kannst Du getrost vergessen; sie würde in einem aktuellen Rechtsstreit sicher keine Rolle mehr spielen. Die aktuelle Rechtslage ist also eher nicht mehr das Problem, sehr wohl aber die Unwissenheit unserer Ordnungsämter über diese.
In diesem Zusammenhang ist es natürlich auch nicht hilfreich, wenn selbst wohlwollende Abhandlungen wie Deine sich sich zwar an einer “neueren Rechtslage”, nicht aber an der wirklich aktuellen orientieren. Nach Deiner Auffassung ist ja der Klammerzusatz in diesem Zitat aus der EU-Verordnung:
> Klasse M1:
> Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht
> Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich
> PKW und Wohnmobile).
eklatant wichtig:
> In der Gruppe M werden die Fahrzeuge aufgeführt, die
> der Personenbeförderung dienen, diese werden aller-
> dings unterteilt. Stünde dort kein UND, sondern ein
> ODER, dann wären die Wohnmobile den PKW gleichgestellt!
Aktuell gibt es diesen Klammerzusatz nicht mehr, mit der Folge dass diese Unterteilung (deren Wirksamkeit aufgrund des Worts “umgangssprachlich” ohnehin fragwürdig war) definitiv nicht mehr getroffen wird — wohl weil sie nie in der Absicht der EU-Gesetzgeber lag. Und das hat keine Folgen für Deine Rechtsauffassung?
Meine Rechtsauffassung steht unter „Quergedacht“ im Artikel, nochmal, deckt sich ja mit Deiner.
Der Artikel entstand zu einem bestimmten Zeitpunkt und hatte da in Bezug der Denkweise der Obrigkeit seine Gültigkeit und stellt nicht meine Meinung oder Rechtsauslegung dar. Auch jetzt wird genau so danach durch unsere Obrigkeit verfahren.
Deine, meine Rechtsauffassung ist völlig irrevelant, solange nicht ein klar stellendes Urteil ergeht.
In meiner Zulassungsbescheinigung steht unter J (Fahrzeugklasse): 21. Dahinter gibt es ein Feld „4“, definiert als „Art des Aufbaus“ mit Eintrag 0500. Zu beidem fahnde ich vergeblich nach einer Erläuterung. Hat da jemand eine Idee?
Bist Du inzwischen fündig geworden, was die beiden Einträge genau bedeuten?
Deine Sichtweise im Vergleich mit deiner Obstkiste will ich hier nochmal kommentieren. Du bist der Meinung M1-Fahrzeuge sind Obst (Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze). Soweit, so gut. Unterteilt wird das Obst meiner Meinung nach nicht in PKW und Wohnmobil und andere, sondern in Limousine (Apfel), Kombilimousine (Birne), Cabrio (Kirsche), Krankenkraftwagen (Pflaume), Wohnmobil (Orange) und andere. Der Oberbegriff ist PKW (Obst) und Wohnmobil die mögliche Art des Ausbaus eines PKW (Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze.
In der Zulassung steht auch nicht “sonstiges Fahrzeug Wohnmobil” sondern einfach nur Wohnmobil wo bei anderen Limousine oder Cabrio steht. Ergo: das Wohnmobil ist und bleibt ein PKW, und dort wo der Gesetzgeber das Wohnmobil beschränken wollte, hat er es getan indem er es benennt (z.B. Höchstgeschwindigkeit). Dort wo es nicht expliziet genannt ist, bleibt es wie ein normaler PKW zu behandeln, auch wenn es eine technisch zulässige Gesamtmasse über 3500 kg hat. Das gilt auch auf Parkplätzen, es sei denn, das Wohnmobil überschreitet in Länge und Breite die Markierung eines Parkplatzes. Dann darf es dort nicht geparkt werden, weil eine Beschränkung durch Markierungen vorgegeben ist.
Lese einfach die Auszüge oben aus der Richtlinie EU 2007/46/EG oder ergoogle die Richtlinie selber.
Oberbegriff (Obst) ist M1, Fahrzeuge die der Personenbeförderung dienen. Unterteilt hier nach PKW und u.A. Wohnmobile. Ein Wohnmobil (Apfel) ist nach gängiger Rechtsauffassung kein PKW (Birne).
Wäre es so, würde ja z.B. das Überholverbot für KFZ über 3,5 T nicht gelten, denn da heißt es ja, ausgenommen PKW.
Nicht umsonst werden gerade auf Parkflächen vermehrt klare Trennungen vorgenommen.
Im Übrigen bin ich Deiner Meinung und hatte das in meinem Artikel auch so ursprünglich geschrieben, nur, wir müssen jetzt nur noch den Gesetzgeber überzeugen, dass es so ist 😉
Irgendwie will der aber nicht und verteilt fleißig Knöllchen und die Richter spielen da sogar mit 🙂
Gerade habe ich mir mal den Leitsatz und die zugrunde gelegten Vorschriften beider Urteile (OLG Schleswig NZV 91 163 und KG Berlin NZV 92 162) angesehen. In beiden wird auf StVZO § 23 Abs. 1 S. 6 Bezug genommen, den es in der aktuellen Fassung gar nicht mehr gibt.
Damit darf man diese beiden Urteile wohl als veraltet bezeichnen. Das neuere Urteil, das ich oben verlinkt habe (OLG Jena 12.10.2004 Az. 1 Ss 208/04) erkennt keine Rechtsnorm der STVZO mehr als für einen solchen Sachverhalt relevant.
EMail aus Lindau: Man beharrt auf der grundsätzlichen Rechtsauffassung, nach der (m)ein Wohnmobil kein PKW sei. Begründung gibt es dazu keine; die aktuelle Rechtslage wird also ignoriert. Dennoch sieht man “aufgrund der besonderen Umstände” (Parkplatz fast leer) von der Erhebung des Bußgeldes ausnahmsweise ab.
Ich finde das unbefriedigend und werde deshalb nochmals nach der Rechtsgrundlage fragen.
Habe am 4.12.2018 ebenfalls eine Verwarnung von 10€ erhalten wegen Nichteinhaltung der Parkflächenmarkierung (Detthlefs 7,49 m).
Habe mich heute morgen mit dem zuständigen Amt unterhalten. Habe nach 2 Stunden einen Anruf bekommen, dass die Anklage fallengelassen wird. Ich sollte allerdings doch mein WoMo vor meinem Haus wegstellen, da neue Schilder (PKW) aufgestellt werden.
Ich bleibe erst mal stehen und warte die weitere Entwicklung freudigen Herzens (Weihnachten) ab
Ich würde beim Amt die Rechtsgrundlage anfragen
1. für das Aufstellen der Schilder
2. für die Einordnung Deines Fahrzeugs als Nicht-PKW
Aus Lindau gab es übrigens auf meine Anfrage nach der Rechtsgrundlage keine Antwort…
Hallo Mikesch, ich bin seit über 2 Std. im Internet unterwegs und auch so auf deine Beiträge gestoßen. Um es kurz zu machen- wir haben vor 6 Wochen unser Wohnmobil auf 4 t aufgelastet und nun schreibt die Versicherung, dass der Vertrag geändert wird, da wir ja jetzt ein LKW mit Werkverkehr fahren. Nach mehreren Telefonaten mit dem Hinweis, dass es immer noch ein Wohnmobil ist und es lediglich von 3,5 auf 4 t aufgelastetem wurde , musste ich mir immer wieder anhören, dass es trotzdem ein LKW ist. Ich bin stinke sauer und möchte das so nicht stehen lassen. Zumal ich erhebliche Nachteile bei der Versicherung in Kauf nehmen müsste. Kannst du mir vielleicht einen Rat geben. Danke im Voraus.
Moin Christel,
unfassbar!!
Unter Nr. 5 der Zulassung steht die Fahrzeugart. Da dürfte immer noch nach wie vor Wohnmobil stehen.
Das Gewicht ändert daran rein gar nichts. Selbst mit 12 Tonnen bleibt es ein Wohnmobil, sprich Fahrzeug M1! Ein Fahrzeug zur Personenbeförderung und NICHT Lastenbeförderung!
Und Werkverkehr ist der größte Schwachsinn, das ist gewerblicher Güterverkehr für N-Fahrzeuge. Leider ist es so, dass die Herrschaften in den Service- Centern oft keine Ahnung haben.
Ich würde eine Kopie der Zulassung machen und per Brief als Einschreiben in den Widerspruch gehen!
Gleich mit dem Hinweis, dass du den Vertrag kündigst oder gerichtlich klären lassen wirst, wenn sie dem nicht nachkommen.
Kannst auch gleich die Fundstellen mit der Definition M1 erwähnen.
LG vom Mikesch
Hi, wir sind mit dem Ausbau unseres MAN TGM 13.290 als “Wohnmobil” fast fertig. Da das Fahrzeug nun definitiv >7,5 t haben wird, sind wir bis jetzt davon ausgegangen, daß es als LKW zugelassen werden muss. Damit wäre dann ja z.B. auch das Mautthema in D relevant. Je mehr ich aber darüber lese, desto größere Zweifel kriege ich… Kann mir dazu jemand ein paar Tipps/Hinweise geben?
Vielen Dank vorab und LG
Moin,
das ergibt sich doch aus dem Artikel oben.
Wenn es als Wohnmobil zugelassen wird, ist es ein Wohnmobil, kein LKW.
Das Fahrzeug dient der Personenbeförderung bis 8 Sitzpl. mit Sondernutzung Wohnen.
Das Gewicht ist dabei nicht von Bedeutung.
LG vom Mikesch
Hallo Anne,
Ein MAN TGM 13.290 mit Wohnkoffer kann als M1 So. Kfz Wohnmobil, mit Allrad etc. als M1G zugelassen werden. Definitiv kein LKW und keine Maut (in Deutschland), kein Sonntagsfahrverbot. In Deutschland sind dennoch die LKW-Schilder zu beachten, z.b. Italien, Österreich, Slowenien nicht.
Grüße
Robert
Ich hab selbst auch ein Wohnmobil < 3,5 T (nur zGG) und das hier auch deshalb gelesen.
Als ich die verschiedenen Aufbauarten der M-Klasse gesehen habe, musste ich mich mal wieder fragen, was reitet solche Juristen eigentlich?
Wenn also das Wohnmobil als zweckbestimmte Aufbauart nicht zu den PKW gehört, dann gilt das doch (Art.3 winkt) für alle anderen darunter stehenden doch auch.
Wo parkt also bitte ein gehbehinderter? Das finde ich das tatsächlich unglaubliche.
Unsere Bundeskanzlerin macht sich für ein einheitliche Europa stark. Warum werden die Richtlinien für die Gesetze nicht vereinheitlicht? Bin viel in Europa unterwegs. Überall unterschiedliches Recht. ( In Frankreich für 1 km/h (ein) zu schnell: 90,00 €).
Kann ich nicht bestätigen. Ich bin mit 76 geblitzt worden, wo 70 erlaubt waren. 5km/h wurden abgezogen und der eine drüber hat 45 € gekostet.
Nur weil es bei uns zu billig ist, müssen andere Länder diese Fehler nicht auch machen.
Hallo, habe hier alles gelesen und bin zu der Erkenntnis gekommen, wie schwachsinnig und veraltert unsere STVO teilweise ist.
Im Bundestag wird so viel Gequatsche gemacht, aber auf die Idee hier mal SINNVOLL nachzubessern kommt der Herr Scheuer nicht.
Naja, wenn der das in die Hand nehmen würde……?????
Hallo Mikesch, vielen Dank für diese Zusammenfassung, die das aktuelle Chaos sehr gut beschreibt (sie entspricht auch meinen Recherchen).
Um die Komplexität noch zu erhöhen, könnte man noch Wohnmobil-Umbauten für Bürozwecke betrachten, die ja nicht mehr zum Wohnen gedacht sind. Aber lassen wir das lieber…
Die Regel “ausgenommen PKW” in etlichen StVO-Paragraphen kam m.W. wegen den gepanzerten Dienstfahrzeugen ins Gesetz, die bei Ministern und Abgeordneten sehr beliebt sind. Die wollten natürlich gerne schneller als 80 km/h unterwegs sein.
Moin Richard,
da ich mich immer schon gefragt hatte, welche PKW >3,5 T schwer sein sollen, ist das mit den Dienstfahrzeugen durchaus plausibel.
LG vom Mikesch
Gibt es eine Erklärung warum beim Verkehrszeichen 277 “Verkehrszeichen ÜBERHOLVERBOT FÜR KFZ ÜBER 3,5 t” Reisebusse >7,5t überholen dürfen, und Wohnmobile 3,5 bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht nicht?
Vermutung: Das ist ein Relikt aus vergangenen Tagen. Der Gedanke ist, dass ein Reisebus bei höheren Geschwindigkeiten durchaus sicherer ist als ein 40 Tonner und deshalb eine höhere Geschwindigkeitsbegrenzung hat und Überholen mag.
Die Wohnmobile, insbesondere die heutigen Modernen hat man schlicht vergessen, bzw. es interessiert auch niemanden.
Die 100 km/h für Wohnmobile bis 7,5T beruhen ja auch nicht auf ein Gesetz, ist lediglich eine Ausnahme per Verordnung.
Teilweise werden ja schon Zusatzschilder mit einer Ausnahme für Wohnmobile angebracht.
Eine sinnvolle und vernünftige Erklärung gibt es jedenfalls nicht.
Bin auch gerade nach Aufklärung was ich wie und wann mit unserem WoMO >3,5t (4250kg zGG, Klasse M 1 Fahrzeug) darf und was nicht. Hauptsächlich Überholverbot und Geschwindigkeit (auch mit Anhänger, ebenso 9. Ausnahmeverordnung /100km/h Zulassung).
Im Übrigen werden entgegen den obigen Kommentaren die M-Klasse Fahrzeuge nach Gewicht unterteilt.
Klasse M1 wie schon oft erwähnt zur Personenbeförderung bis 8 Personen…..
Klasse M2 zur….. bis zu einer zulässigen Gesamtmasse bis 5000kg
Klasse M3 zur …. bis ab einer zulässigen Gesamtmasse über 5000kg
Wenn das Wohnmobil ein PKW sein kann, dann lt. Definition des KBA glit das nur für Klasse M 1 Fahrzeuge……
ich habe drüber nachgedacht mal bei meiner Rechtsschutzversicherung um eine Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zu bitte…..
Hat das vielleicht schon mal jemand versucht?
Die Klassen M2 und M3 betreffen nach meiner Meinung nur Busse (mehr als 8 Sitzplätze).
…stimmt….
Wenn ich meinen Wohner M1 auf einem Pkw-Parkplatz abstelle und nur ein 10€-Knöllchen bekomme, dann habe ich ja billig geparkt. Zumal ich dann Widerspruch einlegen kann und den Fall dank einer Rechtsschutzversicherung anwaltlich klären lassen kann.
Kleines Update …
Vom 27.12.2022 gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop mit einer interessanten Urteilsbegründung.
Das Urteil: AG Bottrop, 27.12.2022 – 29 OWi-40 Js 1108.22 557.22
besagt wörtlich “Demnach ist ein Wohnmobil ein Personenkraftwagen, weil es dem Transport von Menschen, und zwar nicht mehr als 9 Personen einschließlich Kraftfahrzeugführer, dient. Es ist kein LKW (Gütertransport) und auch kein Kraftomnibus.”
Interessant ist auch, dass es in dieser Begründung keine Angaben zum Gesamtgewicht gibt. Es wurde keine Einschränkung auf “bis zu 7,5t” formuliert. Da sich der Streitfall auf ein Fahrzeug unter 3,5t bezieht, ist die Anwendung des Urteils nicht eindeutig.
Danke Dir für den Post!
Dass ein Wohnmobil zur Klasse M1 gehört, ist unstrittig. Das sind Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit nicht mehr als 9 Personen.
Damit kann ein Wohnmobil, egal wie schwer, weder LKW noch Bus sein.
Die Klasse M1 ist allerdings in PKW, Wohnmobile und noch einige Andere unterteilt. Darum steht ja auch in der Zulassung sonstiges KFZ; Wohnmobil. Somit ist ein Wohnmobil kein PKW. Auch das PBefG anzugeben ist sinnbefreit, da es im außergewerblichen Bereich nicht anzuwenden ist. Einfach in der Begründung zu behaupten, OLG-Entscheide seien veraltet und deshalb nicht mehr anwendbar, obwohl keine neue Urteile ergangen sind, halte ich für sehr gewagt.
Das Urteil eines AG hat keine richtungsweise Bedeutung, da müsste schon ein OLG-Urteil her und würde vor einem OLG m.E. kaum Bestand haben. Und ich bin kein Jurist…
Das Urteil ist aber insofern interessant und vielleicht auch als Fingerzeig für die Gerichte wichtig, dass in dem deutschen Kuddelmuddel endlich mal der Gesetzgeber eingreift, für Ordnung sorgt und das nationale Recht dem der EU anpasst.
Wie so oft geht hier aktuelles und veraltetes munter durcheinander. “Sonstige KFZ” gibt es im Zulassungsrecht schon seit Jahren nicht mehr. In der Zulassung steht heute einfach M1 — wie bei PKW. Ist aber ohnehin egal, da Zulassungsrecht für die verkehrsrechtliche Einordnung nicht maßgeblich ist — sagen jedenfalls mehrere Urteile höherer Gerichte, die sich allerdings nicht auf Wohnmobile beziehen (sonderen darauf, dass ein als PKW zugelassenes Fahrzeug verkehrsrechtlich durchaus ein LKW sein kann).
Mangels anderer Vorschriften wird die verkehrsrechtliche Einordnung in neueren Urteilen immer mit § 4 PBefG begründet. Und nach diesem kann ein Wohnmobil — egal mit welcher zulässigen Gesamtmasse — nur ein PKW sein.
Ich habe auch noch kein Urteil gesehen, das mit der aktuellen Rechtslage nachvollziehbar begründet hätte, dass und warum ein Wohnmobil kein PKW sein soll. Bußgeldbescheide drücken sich regelmäßig um die Angabe der verkehrsrechtlichen Vorschrift herum, nach der ein Wohnmobil kein PKW sein soll. Selbst auf Nachfrage kommt nichts — vermutlich, weil man nichts findet.
Mit den Hinweisen auf die Gerichte hast du sicher recht, ich bin aber auch kein Anwalt…
Allerdings steht in meiner Zulassung nichts von einem sonstigen KFZ, dort steht „ Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze, Wohnmobil“. Daher kann ein Wohnmobil nach meiner Ansicht durchaus ein PKW sein, halt eben ein besonderer Typ von PKW.
Daneben stellt sich auch noch die Frage, wie Wohnmobil-ähnliche Fahrzeuge einzustufen sind, beispielsweise Büromobile ohne Küche und Bett?
Dein Artikel ist veraltet, wie ich Dir bereits vor Monaten in einem Kommentar weiter oben anchgewiesen habe. In der aktuellen Fassung der Richtlinie EU 2007/46/EG finde sich Dein Zitat nicht mehr.
Außerdem ist Zulasungsrecht ohnehin für die verkehrsrechtliche Einordnung nur von untergeordneter Bedeutung.
Und nein, die höheren Gerichte entscheide nicht so. Wann immer sie es getan haben, handelt es sich um ältere Urteile, deren Begründung auf dem seit 2005 abgeschafften § 23 Abs. 1 S. 6. StVZO beruht. M. W. gibt es kein neueres Urteil zu diesem Thema aus der Zeit nach der Streichung dieses Paragrafen.
Es gibt im Übrigen aus meiner Sicht keine widersprüchliche Beschilderung, sondern nur ein Beharren viele Behörden auf veralteten Rechtsgrundlagen.
Ich habe mir die https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32007L0046 in der aktuellen Fassung noch einmal durchgelesen.
Im Anhang II finden sich die Begriffsbestimmungen.
Vielleicht ist mein Leseverständnis eingeschränkt, mag ja sein. Ich kann jedenfalls nicht erkennen, dass ein Wohnmobil ein PKW sein soll. Es ist nicht einmal der Klasse M1 zugeordnet, sondern alleine der Klasse M. In meiner zulassung steht auch nichts von M1. Mein Fahrzeug könnte demnach auch gar kein PKW sein, da die Voraussetzung der Sitzplätze in einem Raum nicht erfüllt ist.
Der § 4 PBefG kann IMHO für eine Begründung nicht her halten, da privat betriebene Fahrzeuge nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
Ich gebe dir Recht und bin insgesamt ja bei Dir, es wird sich herum gedrückt und eigentlich nach Belieben entschieden. Siehe Sprinter-Urteil, das aus einem PKW einen verkehrsrechtlichen LKW gemacht hat. Eigentlich ist es dann müssig, darüber zu diskutieren;-)