Wohnmobil – PKW oder LKW

Wohnmobil – PKW oder LKW

6. November 2017 54 Von Mikesch

War ich bisher mit einem La Strada Avanti unterwegs, stellten sich diese Fragen erst gar nicht. Als nunmehr Besitzer eines Wohnmobils mit über 5 T tauchen nun einige Fragen auf:

Was ist ein Wohnmobil, ein PKW oder LKW?
Darf ich mit einem Wohnmobil auf einem PKW-Parkplatz?
Darf ich eine Strasse befahren, die für LKW gesperrt ist?
Wie hoch ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit?
Welche Bedeutung haben manche Schilder der  StVO ?

Versuchte ich nun, eine umfassende Antwort zu finden, stieß ich selbst bei einigen Fahrlehrern auf Schulterzucken, auch Gerichte drehen es teils wie sie es wollen.Paragraph Auch ist die Begrifflichkeit Personenkraftwagen, kurz PKW, ist weder in der StVO noch in der StVZO klar und eindeutig geregelt.
Einzelfragen werden auch in diversen Foren behandelt, aber das ufert oft ins bodenlose aus. Darum hier eine Zusammenfassung, um das Thema Wohnmobil und die verbundenen Problematiken in der Gesamtheit abzuhandeln.
Ich gebe zu, bisher war auch ich vehement der Meinung, dass ein Wohnmobil dem PKW gleichzustellen ist und hatte dafür auch einige Argumente zur Hand. Nachdem ich nun aber die neueren Rechtsgrundlagen ausgiebig studiert habe, rudere ich etwas zurück und zeige hier deshalb die gängige Rechtsauffassung auf 😉

Warum ist die Wohnmobil-Frage  überhaupt interessant?

Es sind die Zusatzschilder für LKW oder PKW, gerade in Bezug auf das Parken. Ver- und Gebotsschilder für Fahrzeuge über 3,5 T, wobei es hier laut StVO oft heißt: “ausgenommen PKW“. Wären die Wohnmobile in der Rechtsauffassung den PKW gleichgestellt, sähe die Welt für WoMo-Fahrer deutlich besser aus 🙂
An einem Berg z.B. nicht mehr hinter den LKW her bummeln, da das Überholverbot dann nicht gelten würde.

Gesetzliche Grundlagen:

Richtlinie EU 2007/46/EG: gesetze-im-internet.de/bundesrecht/eg-fgv_2011
Straßenverkehrsordnung: gesetze-im-internet.de/stvo_2013/
Straßenverkehrszulassungsordnung: juris.de/purl/gesetze/_ges/StVZO
§ 4 Personenbeförderungsgesetz: gesetze-im-internet.de/

Wohnmobil, LKW oder PKW – das Verwirrspiel

In unseren Gesetzen ist der PKW (fast) nirgends klar und deutlich definiert. Nur der § 4 Personenbeförderungsgesetz sagt klipp und klar:

Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.

Auch die früheren Definitionen, wie sie auch in der Wikipedia zu finden sind, finden sich in Gesetzen zwar nicht (mehr) wieder, werden aber gerne angeführt.

LKW

LKW ist die Abkürzung für einen Lastkraftwagen, ein Kraftfahrzeug, welches vorwiegend zum Transport von Gütern oder Lasten geeignet und/oder bestimmt ist.
Siehe auch: wikipedia.org/wiki/Lastkraftwagen

PKW

Ein PKW ist ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, welches vorwiegend dem Tranport von bis zu 9 Personen dient.
Siehe auch: wikipedia.org/wiki/Personenkraftwagen

Zur Verwirrung trägt der Gesetzgeber selbst bei:

Ein 4,5 T Sprinterfahrer wurde mit 154 km/h geblitz. Das Gericht erkannte darauf, dass jener wie ein LKW nicht schneller als 80 km/h fahren dürfe.
Das Gericht erkannte sehr wohl, dass es sich um einen PKW handele und auch durch den Zusatz “…ausgenommen PKW” dieses Verbot prinzipiell nicht gelte, aber die Zuordnung zum PKW  ist sehr restriktiv auszulegen. Pech für den Sprinter-Fahrer war hier, dass die Sitze leicht herausnehmbar waren und dann ein LKW entstehen könne 😮
Das Gericht bemängelte (Gesetzgeberschelte) sogar diesen Zusatz in der StVO, da nicht einzusehen wäre, warum nun von einem solch schweren PKW ein geringeres Gefahrenpotential auszugehen sei und warum der Gesetzgeber hier PKW privilegieren würde.
Darum setzte sich das Gericht über die schlüssige Argumentation hinweg und verdonnerte den Sprinter Fahrer (BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 – Az.: 1 ObOWi 219/03; nach VD 10/03, 272).

Auch gerne angeführt werden Gerichtsurteile, wo Finanzämter aus einem LKW einen PKW machen, um so höhere Steuern kassieren zu können. Dann wiederum, auf den tatsächlichen Einsatzzweck kommt es an.

Kein PKW – kein LKW – ein Wohnmobil

Der gerne angeführte § 4 Personenbeförderungsgesetz gilt schon mal nicht, da das Gesetz nur für den gewerblichen Personenverkehr gilt!! Einer Definiton in der StVZO oder StVO bedarf es gar nicht, da die Zuordnung in der Richtlinie EU 2007/46/EG geregelt ist und in der COC bzw. Zulassungsbescheinigung hierauf Bezug genommen wird.
Wohnmobile dienen der Personenbeförderung und nicht dem Transport von Lasten, sie können also keine LKW sein. Sie sind ergo in der Richtlinie EU 2007/46/EG deshalb auch in der Klasse M, sprich M1 aufgeführt.

Klasse M1:
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile).

Hier schon findet laut gängiger Meinung eine Trennung der Fahrzeugtypen statt!

In der Gruppe M werden die Fahrzeuge aufgeführt, die der Personenbeförderung dienen, diese werden allerdings unterteilt. Stünde dort kein UND, sondern ein ODER, dann wären die Wohnmobile den PKW gleichgestellt!
Einfach ausgedrückt: Klasse M1 ist Obst, hierzu gehören PKW (Äpfel) UND Wohnmobile (Birnen).

Rechtliche Folgen

Was ist ein Wohnmobil, ein PKW oder LKW?
Ein Wohnmobil ist deshalb weder PKW noch LKW, sondern schlicht ein Wohnmobil.

Darf ich mit einem Wohnmobil auf einem PKW-Parkplatz?
Eigentlich nicht, hier entsteht dann das Paradoxon, dass Wohnmobile auf vielen Autobahnparkplätzen gar nicht parken dürften, da das Zusatzschild PKW eben nur für PKW gilt 😉

Darf ich mit einem Wohnmobil eine Strasse befahren, die für LKW gesperrt ist?
Jein, das Schild 253 bildet zwar einen LKW ab, es gilt aber allgemein für KFZ > 3,5 T ausgenommen PKW und Ominbusse.

Wie hoch ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit?
Geregelt ist dies im § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO:
Für Wohnmobile bis 3,5 T wie PKW, darüber außerorts, also auch auf Autobahnen 80 km/h. Mit Anhänger auf Landstraßen 60 km/h, sofern die Gesamtmasse 3,5 T übersteigt.
 Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet auf Autobahnen 100 km/h.
Die Ausnahmeverordnung wurde unbefristet verlängert (gesetze-im-internet.de/stvoausnv_12/). Mit Anhänger, auch wenn der eine 100er Zulassung hat, nur 80 km/h (§ 18 StVO).

Wohnmobile und die StVO

Hier einige Verkehrszeichen:
LKWKraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Parkplätze die so gekennzeichnet sind, sind für Wohnmobile bis zu 3,5 t tabu, Wohnmobile mit mehr als 3,5 t dürfen dort parken.

 

PKWBezeichnet schlicht Personenkraftwagen (PKW), hierzu gehören alle Fahrzeuge, die in der Zulassung als solche gekennzeichnet sind, also auch keine Wohnmobile < 3,5 t. Dies gilt für Gebote und Verbote.
Parkplätze, die so ausgezeichnet sind, sind (eigentlich) für Wohnmobilfahrer auch unter 3,5 t tabu.
Weil das gerne angezweifelt wird, verweise ich auf den § 39 Straßenverkehrsordnung und einem Urteil: (OLG Schleswig NZV 91 163; KG Berlin NZV 92 162). Wohnmobile sind keine PKW, das führt ja zu dem unten angeführten Paradoxon.

PKWDieses Zusatzkennzeichen sagt nicht mehr aus, als dass es sich um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt.
Ob LKW oder PKW ist hier völlig unbedeutend.

 

LKWVerbot für Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse!
Analog hierzu die Zeichen Abstand, Überholverbot, Abstand u.s.w. wo ein LKW abgebildet ist.

 

Parken SeitenstreifenHier darf eigentlich mit jedem Fahrzeug auf dem Seitenstreifen geparkt werden, aberAchtung!
Das Zeichen erlaubt lediglich Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu2,8 t das Parken!

Wurde die frühere Grenze von 2,8t in der StVO in Anlehnung an das internationale Recht in nahezu allen Bereichen auf 3,5t herauf gesetzt, gilt dies hier als Ausnahmenicht!
Wohnmobilfahrern ist dieser Parkraum daher in der Regel verschlossen!

 

Fazit – und quer gedacht:

Eigentlich ist die Rechtslage mittlerweile eindeutiger geworden, weil es keine So.-Kfz mehr gibt und die Begrifflichkeit Wohnmobil in Gesetze und Verordnungen teils Einzug gehalten hat.
Bisherige Argumentationen, dass ein Wohnmobil ein PKW sei, beruhen entweder auf Gesetze, die für uns nicht gelten, oder auf einer alten Gesetzeslage.

Einiges liegt trotzdem im Argen: Wieso werden denn PKW, siehe Verbotsschild oben, PKW > 3,5 Tonnen explizit ausgenommen? Wie soll denn so ein PKW aussehen, der solch ein Gewicht aufweist? 😮
Dieser Passuns gehört aus der StVO schlicht gestrichen!

Ebenso das Paradoxon mit dem Zusatzschild PKW auf BAB-Paktplätzen: Sollen Wohnmobile < 3,5 t auf etlichen Parkplätzen wirklich nicht parken dürfen? Soll ihnen gut die Hälfte aller BAB-Parkplätze verschlossen bleiben? Haben nur Wohnmobile > 3,5 t bei den LKW ein Parkrecht?
Hier plötzlich sollen sie, obwohl Wohnmobile unter die PKW fallen? Aber bei dem Zusatz “...ausgenommen PKW…” fallen sie raus? Oder haben die Schilderaufsteller nur ein Schild vergessen? Das ist doch Blödsinn!

In nahezu sämtlichen Gesetzen werden im  § 1 zunächst Begrifflichkeiten definiert. Warum nicht in der StVO? Viele Streitigkeiten würden hier vermieden werden können. Vielleicht würden die Schilderaufsteller an Autobahnen auch einmal an die Wohnmobilfahrer denken 😉
Ebenso wenig käme es laufend zu den Streitigkeiten vor Gericht, wenn es darum geht, ein Fahrzeug beim Finanzamt richtig einzuordnen. Vielleicht wären sich die Richter dann auch einmal einig, wann wie ein Fahrzeug einzuordnen ist.

Wieso sollen moderne Wohnmobile hinter LKW her zockeln, aber wackelige Gespanne oder schwere Reisebusse können an bummelnde LKW vorbei ziehen?

Nun gut, dies ist Arbeit für die Interessenvertretungen.

Die Klasse M1, der die Wohnmobile zugeordnet sind, beinhaltet ja die Personenfahrzeuge, darunter auch z.B. separat genannt die Geländewagen. Diese sind doch wohl unbestreitbar PKW, oder? Für mich sind Personenfahrzeuge = Personenkraftfahrzeuge = PKW.
Die Begrifflichkeit in der Verordnung umgangssprachlich PKW und Wohnmobile halte ich für sehr fragwürdig. Entweder WIRD etwas korrekt definiert, aber nicht in der Art mit einem schwammigen Begriff. Für mich lässt sich so nicht eindeutig erkennen, dass beides unterschiedliche Fahrzeugarten sein sollen. In Bezug zu den Geländewagen wird hier in der gängigen Auslegung mit zweierlei Maß gemessen! Ebenso könnte man hier je nach Denkart genau so umgekehrt argumentieren.
Nur glaube ich nicht, siehe auch das Sprinter-Urteil oben, dass sich die Gerichtsbarkeit auf diese Argumentation einlassen wird. Gerichte sowie die Exekutive legen aus wie oben beschrieben. Eine Änderung könnte bestenfalls ein höchstrichterliches Urteil herbeiführen, was ich aber als fraglich erachte, da auch hier gerne politisch entschieden wird.

Zum Schluss ein interessanter Link-Tipp:
Die Seite bussgeldkataloge.eu bietet umfachreichste Infos über rechtliches vom Handy, Geschwindigkeitsübertretungen, Überladung u.s.w. in ganz Europa, sehr empfehlenswert!
Für uns Wohnmobil-Fahrer bieten sie kostenlos eine Broschüre zum Download an: “Wohnmobilreisen – Welche Bußgelder sind möglich“. Hier findet ihr aufgelistet die Bußgelder für die unterschiedlichsten Verkehrs-Übertretungen in Europa. Daneben auch noch weitere Infos über Maut, Wildcamping…
Auch wenn ich für die Linksetzung weder Geld noch sonstige Vergünstigungen erhalte habe, ich finde die Seite schlicht toll, müsste ich den Tipp nach neuester idiotischer Rechtsprechung als Anzeige kennzeichnen, weil der verlinkte Verband ja einen Vorteil von meinem Link hat. Das ist mir echt zu blöde, liebe Abmahnannwälte, tut einfach so, als wenn da Anzeige drüber stehen würde 😉

Disclaimer:

Dieser Artikel stellt lediglich meine Meinung ohne Gewähr für die Richtigkeit unter Abwägung der gefundenen Fundstellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt dar!

Update und Klarstellung 01/2020

Das Problem hat den Wohnmobilfahrern einfach keine Ruhe gelassen, Petitionen eingereicht und nach wie vor kursiert die Meinung wie ich sie unter quergedacht aufgeführt habe.
Gerade deshalb, da in neueren Zulassungen unter 5. steht: SA Fz.z.Pers.bef.b. 8 Spl. Wohnmobil, worauf Wohnmobil-Fahrer, einige Fahrlehrer, Behörden und sogar Polizeidienststellen der Meinung sind, ein Wohnmobil sei ein PKW. Nein, noch sieht das die Rechtsprechung anders!

Rechtliches

Innerhalb der M-Klassen werden folgende Aufbauarten unterschieden.
Klassische Aufbauarten
AA Limousine
AB Schräghecklimousine
AC Kombilimousine
AD Coupé
AE Kabrio-Limousine
AF Mehrzweckfahrzeug
AG Pkw-Pick-up
Zweckbestimmte Aufbauarten
SA Wohnmobil
SB Beschussgeschützt
SC Krankenwagen
SD Leichenwagen
SG Sonstige
SH Rollstuhlgerecht

Petition 67292 vom 21.08.2016 Straßenverkehrs-Ordnung – Herausnahme schwerer Wohnmobile aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277 der StVO 
Der abschließende Beschluss des Deutschen Bundestages vom 14.06.2018
Auszüge daraus :

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Wohnmobile weder Kraftfahrzeuge (Kfz) sind, die nur der Personenbeförderung dienen, noch straßenverkehrsrechtlich als Lkw eingestuft sind. Bei ihnen steht vielmehr bauart- und ausstattungsbedingt die Zweckbestimmung „Wohnen” im Vordergrund. Sie sind fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit besonderer Zweckbestimmung)..

Quelle siehe Link oben

Daraus ergibt sich z.B. für das Verkehrszeichen 253 (Verbot für > 3,5 Tonnen)

Für die Anordnung des Zeichens 253 (Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse) gilt sinngemäß das Gleiche. Auch dieses Zeichen spricht ein Verbot für Fahrzeuge aus, die nicht der reinen Personenbeförderung dienen und zudem die zulässige Gesamtmasse von 3,5 t überschreiten. Auch von diesem Zeichen können schwere Wohnmobile durch Anordnung eines entsprechenden Zusatzzeichens ausgenommen werden.

Quelle siehe Link oben

Für den Irrwitz mit dem Überholverbot besagt der Beschluss des Deutschen Bundestages zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 30.05.2017 zu Zeichen 277 (Überholvervot > 3,5 Tonnen) auszugsweise :

Von dem Überholverbot können auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t auf Steigungsstrecken ausgenommen werden, auf denen der durch die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO eingeräumte Geschwindigkeitsvorteil besonders zum Tragen kommt.

(öffnet in neuem Tab)”>Quelle->

Also nochmal: Ein Wohnmobil ist ein Wohnmobil, weder LKW noch PKW!!
Da die Rechtslage nun wirklich erst mal entgültig geklärt ist, lasse ich hier keine weitere Diskussion, trotz unterschiedlicher Meinungen bei den Behörden wie ein Wohnmobil nun einzuordnen ist zu!
Sollte ein hoher Richter zu einer anderen Meinung kommen….

OffTopic – Bussgeldkatalog

Passt nur indirekt zum Thema, ist aber vielleicht trotzdem interessant. Ein Bussgeldkatalog speziell für Wohnmobilfahrer. Da der Link zu einem Unternehmen führt, kennzeichne ich ihn als unbezahlte Werbung: bussgeldkataloge.de/wohnmobil/ (öffnet sich in neuem Fenster).