Mit dem Wohnmobil Übernachten auf Parkplätze, sogenanntes Freistehen

Paragraph

Übernachten auf Parkplatz

Immer wieder neu geistert es durch Facebook und Foren und erhitzt die Gemüter. Und immer wieder ist es ein Grund für einige Wohnmobil-Fahrer, Andere übelst zu beschimpfen, Vorurteile auszugraben und hohe Strafen zu fordern. Junge, Junge, liegt das vielleicht am Alter? 😉
Ich beleuchte mal das Thema Übernachten im Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz oder das zunehmend beliebte Freistehen nach der geltenden herrschenden Rechtsauffassung.
Hier herrscht bei der Masse der Wohnmobil-Fahrer und sogar teils Ordnungshüter mit der oft angeführten Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ein gewaltiger Irrglaube vor!
Veranlasst zu diesem Bericht hatte mich ein Gerichtsurteil, das in Foren die Gemüter erhitzt hatte.

Was war passiert?
Ein Wohnmobil-Fahrer hatte ein paar Hundert Meter vor einem Stellplatz auf einem öffentlichen Parkplatz geparkt und auch dort übernachtet. Am nächsten Morgen hatte er dann ein Ticket an seiner Windschutzscheibe. Begründet wurde das damit, dass das Übernachten im Wohnmobil kein Gemeingebrauch sei, sondern eine Sondernutzung und somit fände das Landesnaturschutzgesetz Anwendung.

Das Freistehen oder Parken und Übernachten in einem Wohnmobil auf einem öffentlichen Parkplatz

Grundsätzlich ist das Übernachten in einem Fahrzeug in Deutschland nicht verboten! Es gibt z.Zt. kein Gesetz, welches  dieses verbietet, egal wo und wie lange, so lange die StVO ein Parken nicht einschränkt oder verbietet.
Nur, ganz so einfach ist das nicht, es muss abgegrenzt werden…
Im PKW könnte ich mein Leben verbringen, beim Wohnmobil besteht die Abgrenzung Allgemeingebrauch zu Wohnen = Sondernutzung.

Parken und das Wohnmobil

Beginnen wir beidem Parken: Das regelt der § 12 StVO  in der Weise, wo man überall nicht parken darf. Im Abs. 4 Satz 1 dann die Art und Weise. Das Parken gehört also zum sog. Gemeingebrauch des Fahrzeuges und ist überall dort erlaubt, wo es nicht durch die §§ 1 Abs. 2; 12 oder 13 StVO eingeschränkt wird. In der Konsequenz ist es so, dass wir auch mit unserem Wohnmobil überall dort parken dürfen, wo es nicht ausdrücklich verboten ist!

Dies ist ja nun geklärt, aber das Übernachten ist eine andere Sache…

Das Übernachten im Wohnmobil

Gesetzliche Regelungen findet man zum Übernachten auf Parkplätzen nicht vor, wie oben erwähnt, gibt es kein Verbot. Beim Wohnmobil besteht auf Grund der Art des KFZ alleine die Abgrenzung und Problematik zum Auf- oder Abstellen zum Wohnen, was eine Sondernutzung darstellt. Abgehandelt wird dies auch in den Kommentaren Hentschel „Straßenverkehrsrecht“, sowie Wolfgang Berr, „Wohnmobile und Wohnanhänger“. Leider kann ich keine Links hierzu setzen, wer mein Geschreibsel überprüfen möchte, muss schon die Gesetzeskommentare selbst erwerben.

Kommentare sind die juristischen Erläuterungen von Paragraphen oder Artikel eines oder mehrerer Gesetze. Da es sich bei ihnen nicht um amtliche Veröffentlichungen handelt, ist ihre Befolgung im Rechtsverkehr, also auch durch die unabhängigen Richter, nicht zwingend. Allerdings setzen sich die Gerichte mit den Erläuterungen auseinander und die Ausführungen eines Kommentares können zu einer herrschenden (Rechts-)Meinung führen.
Genau so besteht zu dem Übernachten auf einem Parkplatz z.B. auch in einem Wohnmobil gem. den o.a. Kommentaren eine herrschende Meinung vor, denen die Gerichte folgen.

Demnach liegt bei einer einmaligen Übernachtung in aller Regel keine Sondernutzung, sondern ein Gemeingebrauch vor. Aus den Kommentaren oben wird auch die Begrifflichkeit der “Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit” definiert.

Sofern keine Beschränkungen der StVO vorliegen, ist das einmalige Übernachten, insbesondere der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit im allgemeinen Straßenraum zulässig!

Die grundsätzliche Problematik betrifft aber die Abgrenzung Auf- oder Abstellen zum Wohnen = Sondernutzung und parken, damit gleichzeitig die Grundlage, woraus sich die Definition Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ableitet.

Hieraus ist erkennbar, dass ein ein– oder mehrtägiges Übernachten und Leben im Wohnmobil, ankommen mit z.B. einkaufen oder einen trinken gehen, vor der Übernachtung erst mal TV gucken, das Ausfahren von Markisen, aufstellen von Campingstühlen und Tischen etc. kein Gemeingebrauch mehr ist, sondern eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Die Straße wird dann nicht mehr vorwiegend zu Verkehrszwecken, sondern zu Wohnzwecken genutzt..

Zu dem angeführten Fall

Unerheblich, wie man das Verhalten des Wohnmobil-Fahrers bewertet, zu dem Thema einmalige Übernachtung auf einem öffentlichen Parkplatz liegt eine herrschende Meinung in der Rechtsprechung vor und das OLG Schleswig legt im Urteil vom 17.07.2002 – 1 Ss OWi 33/02 die Kommentierungen von Hentschel und Berr ganz streng aus. Das OLG Schleswig geht einfach davon aus, dass in einem Wohnmobil auf Reisen nahezu immer gewohnt wird, bzw. das es sich immer um eine Sondernutzung handelt.

Ist der Urlaub mit einem Wohnmobil auf den spontanen und häufigen Wechsel der Aufenthaltsorte angelegt, stellt schon das einmalige Übernachten auf einem Parkplatz eine Nutzung öffentlicher Verkehrsfläche als unentgeltliche Schlafstätte und damit eine Sondernutzung dar.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betroffene auf dem Campingplatz keinen Platz mehr fand.

Urteil OLG Schleswig, 17.07.2002 – 1 Ss OWi 33/02

OLG Schleswig bestätigt: Übernachtung auf Parkplatz stellt unzulässige Sondernutzung dar

Das Abstellen und Übernachten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG dar. Die Übernachtung hatte nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen gedient, da sie nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zu einem Zielort stattgefunden hatte. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel bereits erreicht. Die Übernachtung ist als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen erfolgt. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.

Die erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift greifen nicht. Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 6 StVG und § 12 StVO betreffen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 LNatSchG aber gerade nicht. Die Vorschrift verbiete nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken.

OLG Schleswig, Beschluss vom 15.06.2020 – 1 Ss-OWi 183/19
Die Konsequenz aus dieser restriktiven Auslegung bedeutet letztendlich, dass ein freies Stehen oder Übernachten in einem Wohnmobil in Deutschland in der Regel nicht erlaubt ist!

Fazit

Das Privileg der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist an ganz engen Bedingungen geknüpft.
Nur wer sich auf einer langen Reise von A nach B befindet, kann sich auf seiner Route aufs Ohr hauen. Jedoch ohne zuvor etwas zu kochen, TV schauen u.s.w., denn dies stellt schon eine Sondernutzung des Parkraums mit einem  Wohnen dar.
Sich einen Antrinken und dann auf Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit pochen, wie einige meinen, das geht mal gar nicht. Sicherlich wird einen kein Polizist weiter fahren lassen, aber man darf sich dann auch nicht wundern, wenn es ein Ticket gibt.

Durch landesrechtliche Bestimmungen, z. B. zu Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes können ebenfalls einschränkende Regelungen bestehen. Sogar auch auf nicht dem allgemein öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehenden Flächen greifen, aber hier müssen die Flächen durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet sein!

Verkehrszeichen 1048-17; 365-67 der StVO Parken für Wohnmobile

Kuriosität am Rande:
Eigentlich ist es sogar so, dass auf einen mit dem Wohnmobil gekennzeichneten Parkplatz (Zeichen 1048-17; 365-67 der StVO) zwar das Parken erlaubt ist, nicht aber das Übernachten bzw. Wohnen!
Jeder Wohnmobilfahrer und auch die Ordnungshüter halten die Verkehrsschilder für die Kennzeichnung eines Wohnmobil-Stellplatzes wo auch das Übernachten und Wohnen erlaubt ist.
Das ist aber Falsch! Sie besagen lediglich, dass hier mit einem Wohnmobil geparkt werden darf, nicht mehr, nicht nicht weniger!
Wenn auch das Übernachten und Wohnen erlaubt sein soll, muss dass entsprechend gekennzeichnet sein! Der Rat einer Gemeinde oder Stadt muss explizit beschließen, dass diese Fläche für die Sondernutzung Wohnen freigegeben ist!
Manch einer mag jetzt vielleicht lächeln, es sei nun ein wenig pingelig. Pingelig sind aber oft die Verwaltungen und Ordnungshüter. Also wenn schon pingelig, dann alle und vor allem die, die gerne Knöllchen verteilen und immer die Vorschriften vorschieben.
Es zeigt genau das Unwissen bei Wohnmobil-Fahrern, Ordnungshütern und den Beamten in den Gemeinden auf 🙂
Übrigens, in Süddeutschland sind mir einige Wohnmobil-Stellplätze aufgefallen, wo die Gemeinden die Plätze gesetzeskonform ausweisen! In den Niederlanden, wo das Freistehen und Übernachten noch strenger geregelt ist, ist das auf allen Gemeinde Wohnmobil-Stellplätze usus.

Anmerkung: Aktualisiert 03/2021 nach neuerlichem Gerichtsurteil

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Zuletzt geändert: 25. März 2021 10:14

Zeige Kommentare (17)

  • Juristisch gedacht, wird es leider immer wieder kompliziert. Und da Halbwissen heutzutage "IN" ist, macht man einfach mal und hofft, dass sich die Mehrheit durch offizielle Androhungen und willkürliche Aussagen staatlicher Stellen, (oder Strafzetteln) einschüchtern lässt.
    Funktioniert ja meistens auch.

    Am Ende bleibt übrig, dass es Orte gibt, an denen sind Wohnmobilisten willkommen und es gibt Orte, da sind sie nicht willkommen - wie z.B. in Linz.
    https://womolix.wordpress.com/2015/07/27/linz-mag-keine-womofahrer/
    Für uns gilt: Wenn wir merken, dass wir Wohnmobilisten irgendwo nicht willkommen sind, dann sind wir ganz schnell wieder weg und kommen auch nicht wieder! Es gibt genügend andere schöne Plätze auf dieser Welt, an denen wir uns willkommen fühlen und da verweilen wir auch gerne.
    Und wenn es eine Gemeinde so hinterfotzig treibt, wie die Stadtverortneten von Linz, dann erlauben wir uns auch einmal einen bösen Artikel zu veröffentlichen.

    • Recht so...
      Österreich ist aber auch ein "besonderes" Pflaster, wenn ich so an meine Erfahrungen denke... ;-)

  • Das Strassenverkehrsrecht sieht aber auch vor, dass man jederzeit fahrfähig sein muss. Als wenn ich nach einer langen Fahrt müde werde, muss ich ja irgendwo parkieren und ausruhen. Und ein Polizist würde niemals einen Person weiterfahrenlassen, die nicht fahrfähig (müde alkoholisiert) ist. Dehalb mache ich mir da keine Gefanken. Wenn jeder im Auto sich ausruehen darf, dann kann ich das auch im Wohnmobil.
    Einfach kein camperhaftes Verhalten mit Stühlen Tish usw. an den Tag legen und keinen Abfall hinterlassen. Wir hatten nich nie Probleme über Nacht (spät bis früh) auf einem öffentlichen Parkplatz zu übernachten. Und wenn es dan mal klopft an die Tür, das Gespräch suchen.......
    Alle hatten bis dahin Verständis, dass wir unser Tagesziel nicht erreichen konnten und jetzt hier übernachten mussten.

    • Schön, dass ihr bisher immer verständnisvolle Menschen gefunden habt. Das ist leider aber nicht immer so. Da wird von der deutschen Polizei aber auch von der Österreichischen schon mal ganz gerne ein Unterschied zwischen Berufskraftfahrer und Freizeitfahrer, wie wir es sind, gemacht. Mir wurde von einem Beamten schon mal sehr deutlich gemacht, dass ich nicht der Lenkzeitverordnung unterliege und mich daher nicht so anstellen solle. Dieses barsche und bevormundende Gehabe weißt für mich eher daraufhin, dass selbst die Polizisten nicht unbedingt paragraphenfest sind. Dann gilt: erst mal versuchen einzuschüchtern mit zweifelhaften Behauptungen und die Staatsmacht raushängen lassen. Meistens macht es kaum Sinn mit solchen Mittelmaßmenschen in eine Diskussion zu gehen.
      Zur Ehrenrettung der Staatsdiener sei aber auch gesagt, dass es auch ganz patente Typen unter ihnen gibt, die ihr Handwerk verstehen und mit Kompetenz und Souveränität solche Situationen meistern.
      Mein Gefühl ist aber, dass diese Spezies langsam ausstirbt.
      Unteres Mittelmaß scheint nicht nur in der Politik zu regieren! 😉😉😉😠

  • Keinerlei Probleme gibt es in ganz Europa, wenn man wie wir z.B. die Stellplatzapp. CamperContact nutzt ! Einfach kostenlose Stellplätze rausfiltern und es stehen einem tausende Plätze zur Auswahl...warum Risiko eingehen oder Ärger heraufbeschwören ?
    Sind gerade wieder nach 2 Monaten Dänemark, Ostsee, Belgien, Holland und Frankreich mit täglich wechselden Plätzen retour ! Alles kostenlos !
    Fahren täglich nur 100 km, sind früh am Ziel und finden so immer guten Platz!
    Gruss
    Jürgen & Ellen

  • Hallo,

    >>Als wenn ich nach einer langen Fahrt müde werde, muss ich ja irgendwo parkieren und ausruhen. Und ein Polizist würde niemals einen Person weiter fahren lassen, die nicht fahrfähig (müde alkoholisiert) ist.

    Der Polizist kann aber darauf hin weisen, dass nach aller Erfahrung ein Mensch weiß, dass er abends müde wird und sich deshalb rechtzeitig einen Platz zu übernachten suchen kann.
    Und wenn ich zu müde zum Weiterfahren war, bin ich fünf Minuten vorher auch schon nicht mehr fahrtüchtig gewesen. So hat es mir neulich ein Polizeibeamter erklärt.

    Gruß
    Uli

  • Danke für die Klarstellung!
    Immer noch wird überall erzählt, sei es TV, Presse, Foren oder soziale Medien, dass das Übernachten auf Parkplätze auf jeden Fall erlaubt sei.

    LG Diverhans

  • Danke für die Klarstellung mit der unzulässigen Sondernutzung.Wir sind erst vor wenigen Tagen von einem netten Autofahrer durch langes Hupen um 6 Uhr in der Früh darauf aufmerksam gemacht worden 🤭

  • Für S-H ist das Übernachten in § 37 Landesnaturschutzgesetz eindeutig geregelt, sprich außerhalb von zugelassenen Stellplätzen verboten. Ein Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit ist hier nur sehr eng begrenzt akzeptiert und muss nachgewiesen werden. Regelgeldbuße 150 Euro pro Person.

    • Hallo Pudel,
      gibt es denn eine richtige Antwort um dieser Regelgeldbuße zu entgehen ?
      Wir sind sind nach einmaliger Übernachtung und Kontrolle durch die Polizei in der Stadt Grömitz jetzt vom Landrat angeschrieben worden und müssen uns zu dem Tatvorwurf der wohnlichen Nutzung auf nicht ausgewiesener Fläche äußern.
      Vielen Dank für einen Tipp.

      • Da wird es keine richtige Antwort geben. Es sei denn, man kann glaubhaft machen, dass man auf dem Weg von z. B. Bayern nach Schweden am späten Abend angehalten hat und sich gleich in die Koje gelegt hat um die unterbrochene Reise am nächsten Morgen fortzusetzen. Aber das in Grömitz?
        Seien wir doch mal ehrlich, das mit der "Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit" ist doch meistens eine Ausrede und leider sehen die Behörden das nun immer mehr so.

        • Eine wirkliche Unterbrechung einer langen Fahrt findet ja wohl eher auf einem Rastplatz statt als in einer Tourigegend.

  • ... Übernachtung hin oder her. MEIN Problem (die ich an einem öffentlichen und idyllisch gelegenen Parkplatz in der Nähe der Hauptstadt wohne) ist unter anderem, dass inzwischen sehr viele zu Schlafzwecken umgebaute KfZ ohne sanitäre Einrichtungen unterwegs sind. Der klassische VW-Bus mit Matratze. Klar, find ich auch toll - einfach los, und wo es schön ist: Motor aus und Seele baumeln lassen. Wenn es alle paar Wochen mal einer ist, so what, ist ja auch wirklich nett, unsere Gegend. Aber wenn es täglich 1-3 Übernachtungsfahrzeuge sind, davon mindestens eines ohne Klo, häuft sich das umherfliegende Klopapier, teilweise kacken uns die Leute sogar in den Garten, weil die Büsche zum PP so schön dicht sind. Ungelogen. Und DAS ist dann echt ätzend. Und ja: Wir haben eine Abgrenzung um unser Grundstück und es ist als Privatland erkennbar. (Mal abgesehen von den Mülltüten, die auf und um den kleinen Wanderer-Papierkorb herumgestapelt hinterlassen und dann von den zahlreichen Wildtieren zerpflückt werden.)

    Es ist wie überall: So lange ein „Problem“ vereinzelt auftritt und sich die Leute benehmen, lässt sich fast alles tolerieren. Aber irgendwann ist einfach zu viel, und dann nervt einen jedes einzelne Wohnmobil, mit ohne oder ohne eigenes Klo. Denn wer weiß, ob es überhaupt benutzt wird …

    Wenn ich morgens um sieben zur Arbeit fahre, hab ich manchmal auch Lust auf die Hupe zu hämmern. Aber erstens kommt da kein Hahnenschrei raus und zweitens weiß ich ja nicht, wen ich da aus dem Bett haue und warum der dort steht. Also lasse ich das. Aber ich möchte doch gern an alle von euch, mit oder ohne Klo, appellieren: Verlasst die Orte wie ihr sie vorgefunden habt und packt auch euren Müll wieder ein. Und wer mit schmaler Ausstattung anreist: Bitte schont Privatbesitz, nehmt euch ein Schäufelchen mit und verbuddelt eure biologisch abbaubaren Hinterlassenschaften. Dann klappt’s auch mit den Nachbarn ;-)

  • Der Parkplatz Gildestrasse in Grömitz ist übrigens immer noch im Stellplatzführer als erlaubter Stellplatz geführt.
    Vorsicht - hier sind Wohnmobilisten nicht willkommen.

  • Leider gibt es unter den Womofahrern immer wieder "Nestbeschmutzer", die mit ihrer Gleichgültigkeit auffallen und somit eine Ablehnung der Anwohner erfahren. Ob durch Verunreinigung oder laute Musik. Wenn ich auf gut Glück irgendwo stehe, wo es nicht erlaubt ist, muss ich damit rechnen ein Knöllchen zu kassieren. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Und, wenn sich ein Ordnungshüter mir gegenüber barsch verhält gibt es eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Aber im Ernst, muss man solche Situation herausbeschwören? Wie heißt es so schön, wie man in den Wald ruft, so schallt es heraus.