Lanzeitreisen und Wohnmobil-TÜV

Wohnmobil TÜV

Die Zahl derer, die mit ihrem Wohnmobil auf eine lange Reise gehen, wird immer größer. Einige sind teils Jahre in Europa oder gar außerhalb Europas unterwegs.
Da stellt sich schnell die Frage, wie das mit dem TÜV ist, schnell ist die Frist für die nächste Hauptuntersuchung abgelaufen.
In den Foren oder am Stammtisch herrscht oft die Meinung vor, man könne ab Grenze einfach mit dem Wohnmobil zu dem nächsten TÜV fahren und vorführen. Nein, so einfach ist das nicht…
…was ist zu tun, wenn eine Fristüberschreitung auf einer langen Reise droht?

Wohnmobil TÜV

Rechtliches

Innerhalb der EU ist eine Untersuchung von Kraftfahrzeugen seit etlichen Jahren vorgeschrieben EU-Richtlinie 2009/40/EG. Die EU-Mitgliedsländer haben die Untersuchungen der anderen Mitgliedsländer anzuerkennen, nachzulesen in Kapitel I, Art.3, Abs 2 eben jener Verordnung.
Ebenso besagt der Artikel

…dass ein im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitgliedstaats zugelassenes Kraftfahrzeug…

dass die TÜV-Abnahme in dem Land durchgeführt sein muss, wo es auch zugelassen ist, sonst wird sie nicht anerkannt. Dies bedeutet, steht die Hauptuntersuchung an, ist Heimreise angesagt!

Fristen für die Hauptuntersuchung

Für Wohnmobile unter 3,5 T beträgt die Frist 2 Jahre, für Wohnmobile über 3,5 T in den ersten 6 Jahren nach Zulassung 2 Jahre, danach 1 Jahr.

Erfolgt die Untersuchung verspätet, wird die die Frist nicht rückdatiert!
Beispiel: TÜV 04, Vorführung 06, dann erhält man 22/10 Monate Frist für die nächste Hauptuntersuchung, also wieder 04.
Ausnahme: Erweiterte HU mit Preisaufschlag (> 2 Monate überzogen), dann beginnt die neue Frist mit der Abnahme.
Erfolgt die Untersuchung früher, beginnt die erneute Frist ab dieser Untersuchung.
Beispiel: TÜV 04, Vorführung 01, es muss dann wieder in 01 vorgeführt werden. Die Frist kann nie länger als 24/12 Monate sein.

Die Versicherung

Die Haftpflichtversicherung zahlt immer, nur kann sie den Versicherungsnehmer in Regress nehmen, wenn dieser sich nicht an den Vertrag hält. Dazu gehört, dass ein Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist. Ich denke, wenn jemand den TÜV Monate überzogen hat, dieses zudem nicht verkehrssicher ist und es kommt zu einem Unfall, dass dies unangenehme finanzielle Folgen haben kann.

Bußgeld

Bußgeldrechtlich ist es wurscht, überzogen ist überzogen, die Vorgaben sind klar definiert und eindeutig. Überzogen werden darf eigentlich gar nicht mehr, aber ab 2 Monaten kostet es ein Bußgeld wenn man erwischt wird.
Geht man in Widerspruch und kann nachweisen (Visa, Seefrachtpapiere, etc.), dass man keine Möglichkeit gehabt hat, sein Fahrzeug dem TÜV vorzuführen und man befindet sich nachweislich auf den unmittelbaren Weg zum TÜV, kommt man aus der Kiste wahrscheinlich raus.
Auf dem Landwege wahrscheinlich aber nicht wenn man mit abgelaufenen TÜV unterwegs ist, hier muss man schon nachweisen können, dass man sich bei Grenzübertritt gerade auf einer Fahrt zum TÜV befindet und von einer langen Auslandsreise zurück kommt. Nur meine Meinung, denn grundsätzlich geben die Bußgeldvorschriften diesen Sachverhalt nicht her, Leute wie uns, kennt der Gesetzgeber nicht 😉

Die Bußgeldvorschriften der einzelnen Mitgliedsstaaten bei Fristüberschreitung seien da mal unberücksichtigt. Aber gerade in Ländern des ehemaligen Ostblocks wie Ungarn sollte man vorsichtig sein, da kann das Wohnmobil auch mal beschlagnahmt werden. Ein Rücktransport ist dann auf eigenen Rädern nicht mehr möglich! Ansonsten scheint das zumindest noch niemanden zu interessieren.

Das mit dem Bußgeld ist in Deutschland aber eher hypothetisch 😉
Die TÜV-Stellen dürfen keine Bußgelder erheben, ebenso wenig wird eine Fristüberschreitung an die Polizei gemeldet! Mit Bußgeld ist nur dann zu rechnen, wenn man durch die Polizei angehalten und kontrolliert wird!

Fazit

  • Innerhalb der EU sollte man sich immer innerhalb der Frist, sprich mit TÜV, bewegen
  • TÜV Abnahmen sind nur im Heimatland, für uns Deutschland, möglich, soll der TÜV überall in der EU anerkannt werden (s.u.).
  • Auch unmittelbare Fahrten zum TÜV befreien nicht vom Bußgeld, es sein denn, man kann vielleicht nachweisen, dass eine fristgerechte Vorführung nicht möglich war und man auf unmittelbarem Weg zum TÜV ist. Das entscheidet aber meist ein Richter im Widerspruchsverfahren.
  • Hohe Überschreitung der Frist zur Hauptuntersuchung kann zu Regressansprüchen der Haftpflichtversicherung im Falle eines verschuldeten Unfalles führen

Tipps

  • Lange Auslandsaufenthalte planen, ggf. vorzeitig den TÜV aufsuchen
  • Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten außerhalb Europas oder der EU sehe ich das Problem etwas geringer. In Afrika, USA oder Asien interessiert niemanden den deutschen TÜV. Versicherungstechnisch sehe ich da auch kein Problem, da für/in die/den jeweiligen Länder separate Versicherungen abgeschlossen werden müssen. Voraussetzung ist hier lediglich, dass die Fahrzeuge hier zugelassen sind.
    Kommt man mit bis 2 Monate abgelaufenen TÜV zurück, fährt man nach Hause und steuert dort den TÜV an, gut ist. Auch darüber hinaus würde ich erst mal nach Hause fahren und würde ein evtl. Bußgeld bei einer Kontrolle billigend in Kauf nehmen. Besser ist es natürlich, sofort nach Grenzübertritt den nächsten TÜV anzufahren. Ist der TÜV länger überzogen und auch überhaupt, ist es wichtig, dass sofort wieder die hiesige KFZ-Versicherung greift! Hier also Rücksprache halten, bzw. die Ankunft der EU-Außengrenze rechtzeitig bekannt geben!
    Auf jeden Fall sollte das Fahrzeug Verkehrssicher sein!
  • War man länger als 7 Jahre unterwegs, ist eine Vollabnahme notwendig.
  • Wer sich länger in einem EU-Land aufhält, kann auch dort eine Untersuchung vornehmen lassen. Die gilt dann aber nur in diesem Land, nicht in anderen EU-Ländern. Aus versicherungstechnischen Gründen sollte man seiner Versicherung eine Kopie des Untersuchungsergebnisses zusenden.
  • Eine Fahrt nach Hause oder zur Hauptuntersuchung mit abgelaufenen TÜV und Überführungskennzeichen ist sei 01.04.2015 nicht mehr möglich.
Teilen auf...(Datenerhebung bei Klick, s. info-Button!)

Zuletzt geändert: 9. September 2021 19:53

Zeige Kommentare (7)

  • Siest man mal wieder !! und das ist die unsere geliebte EU !! Denke das müste innerhalb der EU möglich sein das ich zu jedem TÜV fahren könnte innerhalb der EU !! Alle Kochen ihre eigene Suppe !! In der EU !!!!..

  • Als Langzeitreisende können wir das alles bestätigen. Obwohl es die DEKRA auch im Ausland gibt, kein D TÜV ! Es fehlt noch viel an Europa...allerdings nutzen wir auch die Vorteile der Unterschiede und haben unser Wohnmobil direkt in Frankreich, wo wir unser Segelboot als Basis liegen haben, angemeldet haben. Mit dem Vorteil, dass es in F keine Kfz-Steuer gibt ! ...und der TÜV ist lascher ! Bootssteuer gibt es dort aber wohl, daher ist unser Segelboot in D registriert!

  • Auf den Philippinen gibt es keinen TÜV. Am besten man freundet sich mit einem Philippino an (gibt es jede Menge in Deutschland und Europa) der noch die phil. Staatsbürgerschaft besitzt und meldet das Fahrzeug (gegen einen kleinen Unkostenbeitrag) auf diesen oder einer seiner Verwandten an.
    Man fährt dann eben mit einem phil. Nummernschild.
    Wenn man sich ein bißchen umhört und nachrecherchiert ist es sogar möglich bei entsprechenden Personen ein Nummernschild gegen eine kleine oder größere Aufwandsentschädigung zu erwerben ohne auf den Philippinen gewesen zu sein.
    Funktioniert auch mit anderen Dokumenten.
    Somit unterstützt man auch die ärmliche Bevölkerung mit Sach-, oder Finanzleistungen z.B. für Schulbildung, Medikamnete, etc.
    Man kann dies natürlich auch mit einem Philippinenurlaub verbinden und dies vor Ort organisieren.

    • Es gibt viele Länder ohne TÜV...
      Soweit mit bekannt ist, bekommt man in vielen asiatischen Ländern kein Womo zugelassen.
      In Thailand z.B. kommt man mit Womo erst gar nicht mehr ins Land.

      Man kann einfach so, ohne Papiere ein Fahrzeug zulassen? Ich vermute, auch in Schwellenländern hat man so etwas wie Bürokratie erfunden.
      Selbst wenn es geht, was ist mit einer Versicherung, die dann ggf. auch hier zahlt. Kaum vorstellbar. Ein ausländisches Fahrzeug ist hier auch nicht versicherbar.

      Und wer in D noch einen Wohnsitz hat, begeht Steuerhinterziehung, verstößt gegen Zoll- und Zulassungsvorschriften.

      Ansonsten ist eine Zulassung in irgendeinem Land unter Beachtung deren Prozedere durchaus möglich, allerdings muss man seine Zelte in D auch komplett abgebrochen haben.
      Netter Tipp, aber iwie nicht vollständig zu Ende gedacht...

  • Hallo,
    Hier meine Mailanfrage an das Bundesministerium für Verkehr:

    Az.: L 24 - JJ 857 Hauptuntersuchung - Ausland
    Von:
    "Buergerinfo, BMVI"
    An:
    "'….@gmx.de'"
    Datum:
    18.06.2020 10:32:37
    Sehr geehrter Herr ….........,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Wird das Fahrzeug nur vorübergehend ins Ausland gebracht und läuft in dieser Zeit die Frist für die nächste Hauptuntersuchung (§ 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -StVZO-) ab, so unterliegt es im Ausland nicht den Pflichten gemäß § 29 StVZO. Erst bei der Wiedereinreise kann der Ablauf der Fristen Bedeutung erlangen. Um den Pflichten nach § 29 StVZO dann zu genügen, reicht aber die unverzügliche, also ohne schuldhaftes Zögern durchgeführte Vorstellung des Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung. Nachteile aus dem Straßenverkehrsrecht oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht erwachsen dem Halter in Deutschland nicht, wenn er dies beachtet, es sei denn, sein Fahrzeug befindet sich in einem Zustand (z.B. verkehrsgefährdende Mängel), der die sofortige Stilllegung notwendig machen und rechtfertigen würde.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Ihr Bürgerservice
    Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
    Referat L 24 - Bürgerservice, Besucherdienst
    Invalidenstraße 44
    10115 Berlin

    Tel.: 030 / 2008 3060
    Fax: 030 / 2008 1920
    E-Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de
    Internet: http://www.bmvi.de

    Datenschutz:
    Über den datenschutzkonformen Umgang mit den von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten finden Sie weitere Erläuterungen auf der Webseite des BMVI unter folgendem Link: http://www.bmvi.de/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html.

    -----Ursprüngliche Nachricht-----

    Von: redaktion.bmvi@init.de

    Gesendet: Mittwoch, 17. Juni 2020 12:39

    An: Buergerinfo, BMVI

    Betreff: Kontakt-Email

    Anrede: Herr

    Vorname: …..
    Name:...................

    Straße und Nr.:

    Postleitzahl:

    Ort:

    E-Mail: …..@gmx.de

    Betreff: Straßenverkehr

    Nachricht:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe eine Frage bezüglich Überschreitung der Fristen zur Hauptuntersuchung (TÜV).

    Generell ist diese Überschreitung mit Bußgeld belegt. Wie aber verhält es sich in folgendem Fall und wie lässt sich gesetzeskonform handeln?

    Wenn man mit einem Wohnmobil für mehrere Jahre durch Europa und Afrika fährt (Weltreise), entsteht das Problem, dass der Tüv abläuft. Man könnte sich beispielsweise in Lissabon aufhalten und noch nicht zurück nach Deutschland fahren wollen, weil da nun gerade der TÜV abgelaufen ist.

    Wenn man nun anschließend (ein Jahr später) ohne TÜV-Plakette nach Deutschland einreist, bekommt man eine Bußgeld und einen Punkt wegen dieser „Ordnungswidrigkeit“.

    Meine Frage ist: Wie lässt sich ein solches Bußgeld verhindern?

    Diese Frage betrifft nicht nur mich. Ich habe viele Deutsche im Ausland getroffen, welche ein gleich gelagertes Problem, jedoch keine adequate Lösung dafür hatten.

    Mittlerweile lassen sich Reisende TÜV-Plaketten von deutschen Prüfern für überhöhte Gebühren im Ausland aufkleben. Das diese Praxis nicht legal ist, ist mir bekannt. (Diese Aussage ist auch kein kruder Scherz!)

    Jedoch muss es doch einen Weg geben, sich an das bestehende Gesetz halten zu können, ohne ein Bußgeld zu erhalten.

    Ich bitte Sie um ausführliche Auskunft dazu.

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen
    ….. ….......

    Zustimmung Weitergabe an andere Ministerien/oberste Bundesbehörden: Ja, ich bin einverstanden, dass meine Mail, soweit erforderlich, auch an andere Ministerien oder oberste Bundesbehörden zur Beantwortung meiner Anfrage weitergeleitet werden kann. Die Weitergabe erfolgt unter voller Berücksichtigung des Datenschutzes.