Zu geringe Wohnmobil Nutzlast ein Sachmangel

Zu geringe Wohnmobil Nutzlast ein Sachmangel

4. Dezember 2015 5 Von Mikesch

Oberlandesgerichts Urteile Nürnberg und Frankfurt zu § 434 BGB Sachmangel zu geringe Nutzlast / Zuladung

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt in der Berufungsverhandlung Az. 26 U 31/14 (Urteil noch nicht öffentlich) und auch ein Urteil des OLG Nürnberg 4 U 372/01 (Fundstelle: DAR 2002, 219; DAR 2002, 219; NJW-RR 2002, 628; OLG Report-Nürnberg 2002, 182) besagen, dass ein Wohnmobil für eine gewöhnliche Verwendung durch zu geringe Zuladung nicht geeignet ist und hier ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt.
Diese Urteile sollten eigentlich einen Stein ins Rollen bringen, der die Verarsche von Herstellern und Verkäufern endlich ein Ende bereitet! Unterm Strich sind die Urteile für mich eine Bewertung dessen, inwieweit sich der technisch unbedarfte Kunde durch Hersteller oder Verkäufer verarschen lassen darf 🙂

Die Realität – Die Verarsche mit der Zuladung / Nutzlast

Es ist wohl richtig, dass die meisten Wohnmobil-Fahrer ein leichtes Wohnmobil erwerben und möglichst  unter 3,5 T bleiben möchten.
Auch in der Klasse > 3,5 T sucht sich der gemeine Wohnmobil-Fahrer erst einmal das Fahrzeug aus, das am Günstigsten ist.

Darauf stellen sich die Hersteller und Verkäufer natürlich ein und werben bei ihren Wohnmobilen mit ihren Leichtgewichten und Nutzlasten. Nur, jedwelches Sonderzubehör wie Doppel-DIN Radio , Anhängerkupplung, Markise, dickere Batterie, Solar u.s.w. ebensowenig volle Tanks sind da nicht mit eingerecht. Bestenfalls darf man dann noch die Ehefrau einladen, mehr bleibt nicht mehr an Nutzlast bzw. Zuladung, überspitzt formuliert…

Selbst bei Wohnmobilen > 3,5 T werden aus Gründen der Preisgestaltung oft Fahrgestelle und Fahrzeugtypen gewählt, die für eine hohe Belastung eigentlich nicht ausgelegt sind und Nutzlasten / Zuladungen schöngeredet werden.

Ganz schlimm ist, von wenigen Ausnahmen mal abgesehen, dass ein Lehrgewicht bar jeglichen Sonderzubehörs eingetragen wird und Kunde Wohnmobilfahrer glaubt, er hätte noch eine große Zuladung, weil Kunde Wohnmobilfahrer keine Vorstellung davon hat, was das ganze Zubehör so wiegt und wie sich das addiert.
Nur ein Teil der Wohnmobilfahrer verfügt über das notwenige Wissen, aber ich denke, der größte Teil der Wohnmobilfahrer vertraut den Angaben der Verkäufer oder machen sich naiv überhaupt keine Gedanken über die Zuladung. Und überhaupt, kann man von einem Normalkunden so viel Wissen erwarten, um zu erkennen, dass die angegebenen Zuladungen meist ein Hohn sind?

Zu geringe Zuladung in Heckgarage

Ein > 3,5 T Wohnmobilfahrer beschrieb in einem Wohnmobilforum Bremsprobleme an einem Berg, das Leergewicht überstieg in der Realität das Eingetragene um > 300 kg. Im Vertrauen auf das Leergewicht war das Wohnmobil aber letztendlich doch überladen.
Bei ordnungsgemäßer Beladung hätten in der Garage nach seinen Angaben laut einem Gutachten nur ca. 77 kg zugeladen werden dürfen.
Der Wohnmobilfahrer bat um Rückabwicklung des Kaufs, nach Ablehnung landetet das natürlich vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in der Berufungsverhandlung, dass der Kauf zurück abzuwickeln sei.
Das Urteil hat Bestand, eine Revision ist nicht zugelassen!

Zur Begründung:

Zitat:

“Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß das Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweist, da es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und die Beschaffenheit aufweist, die üblich ist, und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.”

“Ein Mangel an der Bremsanlage kann nicht festgestellt werden ……..”

“Der Sachverständige hat aber festgestellt, daß …… / ……durch den ungünstigen Aufbau des Fahrzeuges eine Hebelarmwirkung auftritt, ……..und es daraus resultierend zu einer schwierigen Situation bezüglich der Beladung kommt……..Kritisch ist jedoch vor allem die Beladung des großen Stauraums im Heck des Fahrzeuges, der somit nur eingeschränkt zu nutzen ist, da dessen Nutzung leicht zur Überlastung der Hinterachse führt.”

“Zum gewöhnlichen Gebrauch eines Wohn- und Reisemobils gehört es jedoch, daß das Fahrzeug mit einer nach der Verkehrssitte üblichen Zuladung versehen und dann genutzt, d.h. gefahren werden kann. Die übliche Zuladung hängt auch vom Platzangebot des Reisemobils ab. Besitzt z.B., wie im konkreten Fall, ein Reisemobil eine sog. Heckgarage, so kann der Erwerber davon ausgehen, daß eine solche Garage auch entsprechend beladen werden kann und er nicht umgekehrt, die Garage völlig ungenutzt lassen muß, nur um das zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten….”

Quelle des Sachverhaltes und Zitat aus Wohnmobilforum

Zuladung von 500 kg unzureichend

Dies betrifft das oben angeführte Urteil des OLG Nürnberg 4 U 372/01,von hier stammt auch das unten stehende Zitat.
Der Typische Fall, Kunde wünscht ein Fahrzeug, welches er noch mit seinem alten Führerschein Klasse 3 fahren darf.

Der Käufer eines Wohn- oder Reisemobils darf im Regelfall davon ausgehen, dass er das Fahrzeug mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 (früher: Klasse III) führen darf. Einschließlich einer üblichen Zuladung muss das Gewicht des Fahrzeugs deshalb unter 7,5 t bleiben, wobei eine Zuladungsmöglichkeit von weniger als 500 kg völlig unzureichend ist. Ein Wohn- oder Reisemobil, das nur eine derart geringe Zuladung erlaubt, ist für den gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet und deshalb mangelhaft.

Fazit:

Sicherlich sind die Urteile Einzelfallentscheidungen, hier wird jeder sein Recht selber erkämpfen müssen, da das eigene Wohnmobil bewertet werden muss.
Aber mit diesen Urteilen wird den Wohnmobil-Herstellern und den Verkäufern mit ihren Versprechungen mal klar gemacht werden, dass die gegenwärtige Verarschung mit den Nutzlasten endlich mal ein Ende haben sollte, da eine Rückabwicklung mit deutlichen Kosten verbunden sein kann.
Das Problem sind ja nicht niedrige Nutzlasten / Zuladungen an sich, das muss ja jeder für sich entscheiden, ob das reicht. Als eine Unart empfinde ich es, dass oft mit einer Nutzlast / Zuladung geworben wird, aber nach oder bei der Bestellung von Sonderzubehör i.V.m. der späteren Nutzung selten darauf hingewiesen wird, dass keine weitere Zuladung mehr übrig bleibt.
Es ist ja ok, dass die Hersteller sich auf die Kundenwünsche einstellen, dass Kunde leicht und billig wünscht, nur, sollte Kunde auch wahrheitsgemäß seinen Wünschen gemäß aufgeklärt werden, damit er für sich entscheiden kann, ob sein Traum-Wohmobil etwas für ihn ist!
Man kann von Durchschnittsmenschen, insbesondere Neulingen kaum erwarten, dass ihnen diese Problematik geläufig ist. Sie erwarten, dass sie ein Wohnmobil so nutzen können, wie sie es wünschen und es ihnen versprochen wird.

Das Urteil des OLG Nürnberg ist nun steinalt, wie kann es dann immer noch möglich sein, dass sich die Verkäufer die Dreistigkeit heraus nehmen können, ihre Kunden dermaßen zu verarschen!

Den Wohnmobil-Fahrern sollte auch klar sein, dass Zuladung nicht zum Nulltarif zu erhalten ist, dass sie für ein vernünftiges Wohnmobil mit angemessener Zuladung halt in die Tasche greifen müssen!

Liebe Wohnmobilfahrer, rechnet zu dem angegebenen Leergewicht all das Zubehör ein, das noch verbaut werden soll, denkt an die vollen Tanks und Beifahrer, reicht euch das, was dann noch an Zuladung für Klamotten, Pötte, Pannen und Lebensmittel übrig bleibt? Nicht, dann geht wiedert!
Wer erst jetzt die Problematik erkannt hat, werdet endlich wach und stellt den Händlern ihre Kisten wieder auf den Hof…
Sonst ändert sich nie was!

So gesehen haben die Urteile auch Vorteile für die Hersteller, können größere und teurere Wohnmobile verkaufen… 😉

Zum Schluss auch noch ein Dankeschön an den netten Herrn von Dethleffs auf dem Caravansalon 2014, der uns gleich erklärte, dass ihre Wonmobile auf Grund unserer Freizeitwünsche für uns nicht geeignet sind! Wir hätten nach unseren Zubehörwünschen mit vollen Tanks und uns nur noch eine Zuladung von 250kg gehabt 🙂
Es geht doch…