Wohnmobil oder Reisemobil verleihen

Wohnmobil oder Reisemobil verleihen

9. April 2016 3 Von Mikesch
Bimobil HD 420

Bimobil HD 420 Foto: M. Scharrer

Das haben bestimmt schon einige erlebt, kaum steht das neue Wohnmobil auf dem Hof, kommen die lieben Kinder, Freunde oder Verwandten und möchten es für ein Wochenende oder gar für einen Urlaub ausleihen. Einige sind sogar bereit, dafür ein wenig zu zahlen.
Die Meisten werden gleich bei dem Begehr mit einem Nein antworten, aber einige nette Wohnmobilfahrer lassen sich in ihrer Gutmütigkeit erweichen und verleihen zumindest ihren Kindern oder Freunden manchmal auch gegen ein wenig Geld ihr Wohnmobil, als Zubrot sozusagen.
Manch einer hat die Idee, sich mit der Vermietung des eigenen Wohnmobils einen Teil der Anschaffungskosten zu finanzieren.

Ich möchte hier einige Punkte anführen, über die sich jene Wohnmobil-Eigner oft keine Gedanken machen und es anschließend im Schadensfall, der muss noch nicht einmal groß sein, das Jammern anfangen. Über einige Punkte sollte man sich bei dem Verleihen oder Vermieten im Klaren sein!

Verleihen im Allgemeinen

Ich habe ja so einige Jahre auf dem Buckel und hier und da meine Erfahrungen mit dem Verleihen gemacht.
Sicher, eine Bohrmaschine ist nicht mit einem Wohnmobil zu vergleichen, aber was sich abspielt, ist durchaus vergleichbar.

Da wird ein Schaden produziert, es geht etwas kaputt, oder an dem Teil ist plötzlich eine Macke dran.Das war ich nicht, das war vorher schon sind gern gehörte Worte.
Bei einer Reparatur oder einem Totalausfall geht dann die Streiterei über das Geld oder Ersatz so richtig los, woran schon manche Freundschaft zerbrochen ist.
Bei einem Wohnmobil ist diese Gefahr noch größer, da viel mehr Teile beschädigt werden können. Die kleine Beule, weil der Fahrer keine richtige Erfahrung mit dem Rangieren eines Wohnmobils hat, der Kratzer durch Bäume, der durch falsche Bedienung kaputte Knopf am Schrank, ebenso durch falsche Bedienung zerstörte teure Elektronik und vieles mehr was so passieren kann.
Der Verleiher will nicht einsehen, dass ein Teil auch bei ordnungsgemäßem Gebrauch seinen Geist aufgegeben hat, auch hier wird dann gerne gestritten.

Warum leihen sich Freunde oder Verwandte kein Wohnmobil bei einem gewerblichen Vermieter? Warum zahlen, wenn man etwas umsonst oder für kleine Kohle haben kann!
Eigentlich finde ich schon ob des Wertes eines Wohnmobils die Frage, ob man sich ein Wohnmobil mal ausleihen könnte, recht unverschämt.
Einige Zeitgenossen üben sogar mit Worten wie Du willst mein Freund sein?, Du mein Bruder?, psychischen Druck aus. Die sind es, auf die man gerne verzichten kann. Kommt es zu einem Schadensfall, kann man so gut wie sicher sein, dass man genau bei jenen auf seinen Schaden sitzen bleibt und die am meisten herum zicken.

Abseits von der zwischenmenschlichen Seite ist das Verleihen oder Vermieten durch das bürgerliche Gesetzbuch geklärt, aber es sind auch weitere rechtliche Fragen zu klären die auch oft vergessen werden.

Das Gesetz, die Versicherung und das Finanzamt beim Verleih oder Vermietung eines Wohnmobils

Das Bürgerliche Gesetzbuch

Der Leihvertrag

Mit dem unentgeltlichen Verleihen des Wohnmobils kommt ein Leihvertrag zustande, es darf hierfür kein Geld in irgend einer Form fließen und die Verträge müssen auch nicht schriftlich abgeschlossen werden.  Im deutschen Zivilrecht wird die Leihe durch die §§ 598 bis 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

  • Dass das Wohnmobil technisch in einem verkehrssicheren Zustand ist, sollte selbstverständlich sein. Wenn ein Mangel bekannt ist, der die Sicherheit betrifft und es kommt zu einem Unfall, ist man als Halter / Verleiher schadensersatzpflichtig (§ 600 BGB).
  • Der Entleiher muss keinen Ersatz für Abnutzungen und Verschlechterungen an der Leihsache leisten, wenn diese aus dem vertragsgemäßen Gebrauch herrühren.
    Der Plötzlich kaputte Knopf, die reingehauene Macke im Schrank, der Fleck im Teppich, alles das kann im normalen Gebrauch passieren. Das Merkmal vertragsgemäßer Gebrauch bietet viel Interpretationsspielraum und ist im Streitfall eher ein Fall für den Richter.
    Ist es noch ein vertragsgemäßer Gebrauch, wenn ein Stein auf der Straße liegt und dieser den Boden durchschlägt?

Manche Wohnmobilisten geben ihr Wohnmobil gegen ein kleines Entgelt ab, so gering es auch sein mag, dann handelt es sich um einen Mietvertrag.

Der Mietvertrag

Hier gilt :

§ 535 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Der kaputte Wasserhahn oder sonst ein kleiner Mangel, all dies hat der Vermieter vor der Vermietung abzustellen! Es geht noch weiter, geht während der Urlaubsreise etwas kaputt, hat der Vermieter für Abhilfe zu sorgen! Der geplatzte Reifen und all die Kleinigkeiten, die kaputt gehen können, all dies geht zu Lasten des Vermieters!

Die Rechte des Mieters gehen aber noch weiter…

§ 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.

Dies bedeutet, geht z.B. die Wasserpumpe am Motor kaputt, kann das Wohnmobil nicht mehr vertragsgemäß genutzt werden und die Miete hierfür muss nicht gezahlt werden. Sogar Schadensersatzansprüche sind möglich wenn das Wohnmobil nicht genutzt werden kann! § 536a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Zu den Kosten der Reparatur kommt dann noch eine Erstattung des Mietpreises dazu!

Auch hier gilt, Schäden, die bei der vertragsgemäßen Nutzung entstehen, gehen zu Lasten des Vermieters § 538 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Strafprozessordnung

Diebstahl / Unterschlagung

In Foren und auf Facebook ist vermehrt von Fällen zu lesen, wo jemand sein Wohnmobil als Zubrot sozusagen vermietet hat und der Mieter das Wohnmobil unmittelbar an einen Dritten verkauft hat.
Der Laie spricht hier dann gerne von Diebstahl und ist der irrigen Meinung, er bekäme sein Wohnmobil zurück, sofern es aufgefunden wird. Oder ist der Meinung, dass die Teil- oder Vollkasko den Schaden übernehmen würde.
Diese Vorstellung ist definitiv falsch! Nach § 242 StGB muss man jemanden eine Sache rechtswidrig wegnehmen, dies geht ja nicht, da die Sache ja vorher schon mit Willen des Vermieters überlassen worden ist.
Hier handelt es sich nach § 246 StGB um eine Unterschlagung, da sich der Mieter eine Sache rechtswidrig zugeeignet hat. In diesem Falle zahlt die Versicherung nicht (s.u.)!!
Wird das zwischenzeitlich gefundene Wohnmobil gefunden, muss der Käufer das Wohnmobil nicht wieder heraus geben, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat. Hierzu hat das BGH mit Aktz: V ZR 92/12 ein entsprechendes Urteil erlassen.

Die Versicherung

Hier sollte vorher unbedingt ein Blick in die Versicherungsbedingungen und den eigenen Versicherungsvertrag geworfen werden. Viele Versicherungen gewähren Preisnachlässe in Bezug auf Fahrer, Kilometerleistung etc….

Die Haftpflicht

Die Haftpflichtversicherung zahlt immer!
Allerdings kann sie ihren Schaden als Schadensersatzforderung vom Versicherungsnehmer einfordern, wenn dieser gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hat. Wer z.B. Fahrer oder eine Kilometerleistung vorgegeben hat, erhält eine Ermäßigung auf die Beiträge. Wird nun das Wohnmobil verliehen oder vermietet, stellt dies einen Vertragsbruch dar und die Versicherung kann dann den Schadensersatz vom Versicherungsnehmer einfordern.
Eine Vermietung ist per se ausgeschlossen, dafür bedarf es eines gesonderten meist teuren Vertrages. Eine Vermietung stellt in der Regel immer einen Vertragsbruch mit Schadensersatzforderungen seitens der Versicherung dar!

Die Vollkasko

Auch hier gilt das Gleiche wie bei der Haftpflicht, nur mit dem Unterschied, dass sie erst gar nicht zahlt, sollte sich heraus stellen, dass gegen die Vertragsbedingungen, insbesondere bei Vermietung, verstoßen wurde.

Die Teilkasko

Hier gilt das Gleiche, außerdem sollte man wissen, dass die Teilkasko bei Unterschlagung (s.o.) nicht zahlt, auch wenn alle anderen Bedingungen für eine Ausleihe oder Vermietung erfüllt sind!

Die Privathaftpflicht

Sollte der Leiher oder Mieter Schadensersatz leisten müssen und er hat eine Privathaftplicht, zahlt diese nicht! Die Privathaftpflicht schließt alles aus, was im Zusammenhang mit einem Kfz steht!

Das Finanzamt

Die Einkünfte aus der Vermietung sind beim Finanzamt in der Steuererkärung anzugeben. Ja, auch der Einzelfall, allerdings gibt es hier Freibeträge und es brauchen meist keine oder kaum Steuern hierfür gezahlt werden. Vermietet man aber mehrmals, wird man zum Gewerbetreibenden und unterliegt auch den entsprechenden Vorschriften.
Eine Nichtanmeldung der Einnahmen stellt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung dar!

Fazit, meine Meinung:

Die einfache Frage, warum ist die Ausleihe eines Wohnmobils bei einem Gewerbetreibenden so teuer? Richtig, um die Risiken, hohe Versicherungskosten, unvermeidbare Schäden abzudecken und trotzdem noch ein paar Euro übrig zu haben.

Wer sein Wohnmobil privat ausleiht oder gegen kleines Geld vermietet sollte sich immer im Klaren darüber sein, dass teils hohe Schäden entstehen können, die er selber tragen, sogar Schadensersatz leisten muss!

Der Schaden kann um so höher sein, desto höherwertiger das Wohnmobil ist.

  • Was ist, wenn ein Schaden entstanden ist, den der Entleiher oder Mieter zu verantworten hat, aber bei jenem nichts zu holen ist?
    Alleine der Schaden, der durch Rückstufung in der Haftpflicht oder Vollkasko in Folge eines Unfalles entstehen kann, kann auf die Jahre gesehen je nach Wohnmobil in die Tausende gehen.
  • Streitigkeiten im Schadensfall enden meist nicht gütlich, hier endet jede Freundschaft. Entweder man gibt klein bei und bleibt auf den Schaden sitzen oder muss in Anwalts- und Gerichtskosten investieren.
  • Man kann sich durch einen schriftlichen Vertrag absichern, aber die Wenigsten bringen das rechtliche Verständis mit, einen rechtlich nicht angreifbaren Vertrag aufzusetzen. Zudem muss man auch bereit sein, diesen mit Kosten verbunden vor Gericht mit ungewissem Ausgang durchzusetzen!
  • Kleinigkeiten passieren nahezu immer, vom rechtlichen mal ungeachtet, ist Ärger immer vorprogrammiert.
  • Bei den seltenen Fällen einer Unterschlagung bleibt der Vermieter oder Ausleiher eines Wohnmobils grundsätzlich auf seinen Schaden sitzen. Sprich, Totalverlust des Wohnmobils!!

Von einer Ausleihe oder Vermietung eines Wohnmobils kann ich auf Grund der obigen Ausführungen nur dringend abraten, da der Verleiher oder Vermieter die meisten finanziellen Risiken zu tragen hat…!

Muss halt jeder selbst entscheiden, ob er bei einem guten Freund oder Kind eine Ausnahme macht, oder sein Wohnmobil vermieten möchte. Sollte aber einen evtl. finanziellen Schaden mit u.U. Totalausfall mit einkalkulieren und bitte nicht in Foren jammern, was ihm so übles passiert ist… 😉