Sonntagsfahrverbot für Wohmobile mit Anhänger

4. Dezember 2015 4 Von Mikesch

In Foren und am Stammtisch wird es oft mit endlosen Diskussionen thematisiert und es hält sich das hartnäckige Gerücht dass Wohnmobile über 3,5 Tonnen und Anhänger einem Sonntagsfahrverbot unterliegen.

Dabei ist es so einfach: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!

Geregelt wird das Sonntagsfahrverbot im § 30 der Straßenverkehrsordnung StVo, ich zitiere den Absatz 3:

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen im geschäftsmäßigen Verkehr mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Richtig, wir Wohnmobil-Fahrer haben keinen LKW laut Zulassung, gerade die > 3,5 Tonner mit einem Anhänger können schnell die 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht  überschreiten, die großen Wohnmobile sowieso.
Aber was steht denn da: Lastkraftwagen, sprich LKW!!

Ein Wohnmobil ist kein LKW!

Ein Blick in unsere Zulassung klärt uns auf: Wohnmobile sind gemäß der Richtlinie EU 2007/46/EG der Klasse M zuzuorden. Genau so steht es in unserer Zulassung:
Fahrzeug M1 entsprechend EG-BE 2007/46-0308-03 Wohnmobil.

Die Klasse M bezeichnet gemäß der EU-Richtlinie die PKW, innerhalb dessen auch die Wohnmobile genannt werden.
Um es noch mal ganz deutlich zu sagen:

Ein Wohmobil ist kein LKW und deshalb greift der § 30 StVo nicht und es besteht für Wohnmobile mit Anhänger über 7,5 t zulässige Gesamtmasse kein Sonntagsfahrverbot!

Auch wird in manchen Foren thematisiert, wenn ein Wohnmobilfahrer gewerblich einen Anhänger hinter sich her zieht. Auch dies zieht nicht, es ist völlig egal ob gewerblich oder nicht, entscheidend ist alleine ob ein Fahrzeug als LKW (laut EU Richtlinie die Klasse N) oder nicht in der Zulassung eingetragen ist.

Und ganz nebenbei, wer privat mit LKW über 7,5 Tonnen bzw. Gesamtmasse mit Anhänger unterwegs ist, auch der fällt nicht unter das Sonntagsfahrverbot, da es an dem Merkmal gewerblich fehlt!