Vorschriften für Drohnen-Piloten ab 2017 verschärft

Vorschriften für Drohnen-Piloten ab 2017 verschärft

20. Januar 2017 0 Von Mikesch

Ich besitze schon seit Jahren eine Drohne, obwohl, dieses Wort kann kein Drohnen-Pilot leiden, klingt so militätisch. Wir nennen die “Drohnen” was sie sind, Quadrokopter oder Hexakopter, je nach dem.
Auf längeren Touren mit dem Wohnmobil ist meine “Hummel“, wie ich sie nenne, fast immer dabei. Ist aber auch geil, die Reisevideos bekommen den ganz besonderen Pepp, die Landschaft aus der Luft ist einfach etwas Anderes, sie wirkt oft viel eindrucksvoller.

Drohne- Quadrokopter

Drohne- Quadrokopter

Nun, Drohnen oder Quadrokopter, what ever, sind keine Spielzeuge. Sie sind sehr störanfällig, geraten schnell mal außer Kontrolle und stellen dann eine Gefahr dar. Erst recht, wenn die Besitzer nicht in der Lage sind, solch eine Hummel auch zu beherrschen. Dazu kommt die Sicherheit des Luftraumes, das Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht und etliche weitere Bestimmungen die zu beachten sind.
Eigentlich sind die Regeln schon jetzt so streng, dass mit einer Hummel eigentlich kaum irgendwo frei geflogen werden darf!
Der Markt an verkauften Drohnen ist mittlerweile so groß, der bewegt sich angeblich um die 100.000 Quadrokopter, damit steigt auch die Zahl der Idioten, die Gesetze und Verordnungen missachten, mit den Dingern nicht umgehen können oder schlicht ihr Hirn zu Hause lassen, wenn sie denn überhaupt eines haben.
Da werden einfach Grundstücke überflogen, in der Nähe von Flughäfen, über Ortschaften oder noch schlimmer, über Menschenansammlungen geflogen. Alles per se schon jetzt verboten.
So war es nur eine Frage der Zeit, dass die Regelungen weiter verschärft werden würden. Eigentlich hätte es dieses gar nicht bedurft, man müsste nur dafür sorgen, dass die Bestimmungen auch eingehalten werden!
Nun gut, so möchte der Herr Dobrindt die Regeln teils verschärfen. Ich finde die geplanten neuen (Zusatz-)Regeln gar nicht mal schlecht und mehr an die Praxis orientiert.
Eine Kennzeichung und eine Art Führerschein ab einer bestimmten Größe finde ich völlig in Ordnung! Gewerblichen Nutzern wird das Leben etwas leichter gemacht, für die kleinen Drohnen ist keine Genehmigung mehr notwendig. Wirkliche Spielzeuge finden nun auch Beachtung.
Das Regelwerk bündelt übersichtlich einiges, das sich schlicht schon aus anderen Vorschriften ergibt. Alles wird leider nicht abgedeckt und nur am Rande erwähnt, wie Persönlichkeitsrecht, Flugverbote in Naturschutzgebieten usw.
Diese Vorschriften gilt es auch weiter zu beachten! Na hoffentlich kontrolliert das auch mal jemand!

Geplante neue Regeln ab 2017

In einigen Zeitungen, Foren und überhaupt im Netz wird so getan, als wenn die neuen Regeln schon bestehen würden. Das tun sie nicht, es handelt sich im Moment lediglich um einen Entwurf, das Ganze muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen! Aber klar dürfte sein, dass dies auch so mehr oder weniger durchgehen wird und sich die Quadrokopter-Piloten darauf einstellen können.
Minister Dobrindt hat die Verordnung am 18. Januar 2017 zur Kenntnis ins Bundeskabinett eingebracht, die Zuleitung an den Bundesrat erfolgt entsprechend.

Wesentliche Regelungen des Entwurfs (Quelle: bmvi.de)

  1. Neu:
    Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
  2. Neu:
    Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg–Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
  3. Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.
  4. Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
  5. Neu:
    Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
  6. Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
    – außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;- in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;- über bestimmten Verkehrswegen;- in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),- in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.  

     

    – über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,

    – über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).

    Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

  7. Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
  8. Neu:
    Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Hier mal eines meiner ersten Videos mit meiner Hummel, natürlich mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers 😉

Bei Betätigen des Play-Buttons, werden durch YouTube Cookies gesetzt und Daten erhoben. Es gelten die Datenschutzbestimmungen von YouTube, Infos auch in unserer Datenschutzerklärung.

Aktivieren Sie JavaScript um das Video zu sehen.
https://youtube.com/watch?v=YGy0hybc_ss