Gastankflaschen im Wohnmobil und Tankstelle

Gastankflaschen im Wohnmobil und Tankstelle

1. Februar 2015 3 Von Mikesch
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Gastankflaschen bieten viele Vorteile gerade bei Auslandsreisen wo man seine Gasflasche nicht einfach tauschen kann oder wer keinen Platz für einen Gastank hat. Gas einfach an einer Tankstelle tanken, auch wenn man nur eine oder zwei einfache Gasflasche(n) hat. In Foren zeigen Wohnmobil-Fahrer gerne ihre wilden Lösungen…
Aber mit dem Hereinstellen einer Gasflasche in das Wohnmobil ist es nicht getan, einige Dinge sollten beachtet werden.

Alle paar Wochen wird eine neue Sau durch die Wohnmobilwelt getrieben, dass Gastankflaschen nicht mehr an der Tankstelle betankt werden dürften  🙄
Dabei bestehen die Vorschriften nicht erst seit gestern, sondern schon seit weit über 10 Jahren!

Ich möchte nun keine Doktorarbeit verfassen, die Infos und gesetzlichen Grundlagen sind auch im Internet zu finden, ein Blick ins Gesetz erhöht die Rechtssicherheit  😆

Betanken von Gastankflaschen mit Autogas an Tankstellen

Das Befüllen von Gastanks wird in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschrieben. Hiernach dürfen Tankstellen Autogas nur in ortsfesten Anlagen, sprich Gastanks abgeben.

Eine Gastankflasche ist zunächst einmal kein Gasttank und darf deshalb an Tankstellen NICHT betankt werden!

In Foren wird immer wieder berichtet, dass Wohnmobilfahrer beim Betanken keine Probleme an den Tankstellen hätten. Sicherlich, denn welcher Tankstellen-Pächter überwacht laufend die Betankungen und schaut nach, ob es sich um eine vorschriftsmäßige Anlage handelt. Erlaubt ist das Tanken jedenfalls nicht!
Sicherlich darf eine Gastankflasche wie eine gewöhnliche Gasflasche verwendet werden, betankt werden darf sie aber nur an einer Gasfüllstation, nicht aber an Gas-Tankstellen.

Voraussetzungen für das Betanken von Gastankflaschen an Tankstellen

Geregelt ist das in der europaweit gültigen DIN EN 1949 i.V. m. der DIN EN 12979 bzw. ECE R 67.01Teil II, Abschnitt 17. Umfangreiche Infos bietet der Deutsche Verband Flüssiggas an.

Wenn die Gastankflasche entsprechend  der o.g. Vorschriften installiert ist, gilt sie als Gastank und darf auch an Gas-Tankstellen befüllt werden!

Hier nur einige Punkte, die erfüllt sein müssen:

  • Keine Schläuche, nur eine feste Verrohrung ist erlaubt
  • 80% Füllstoppventil
  • Überdruckventil
  • Absperrventil direkt am Tank
  • Die Befestigung der Gastankflasche muss Beschleunigungskräfte in Höhe von 20g in Fahrtrichtung und 8g rechtwinklig zur Fahrtrichtung aushalten.
    Sie muss fest installiert sein und mit Werkzeug demontiert werden können, also ortsfest sein
  • Außenbefüllung

Fazit

Wird eine Gastankflasche nach den o.g. Vorschriften verbaut, gilt sie als Gastank und darf an Gas-Tankstellen befüllt werden, ansonsten halt nicht. Was ein Großteil der Wohnmobilfahrer macht, ist schlicht nicht erlaubt, auch wenn viele immer und immer wieder das Gegenteil behaupten.
Die ungesühnte Betankung, oder dass es bisher nicht aufgefallen ist, bedeutet nicht, dass etwas dadurch legal wird! Spätestens, wenn es zu einem Unfall gekommen ist und man etliche Cente aus seinem Portemonnaie zücken durfte, weil z.B. Versicherungen nicht zahlen, zahlt man sein Lehrgeld…

Für viele Wohnmobilfahrer kommt eine Gastankflasche deshalb nicht in Betracht, da die Vorgaben bezüglich der Befestigung auf Grund der Leichtbauweise nicht erfüllt werden können.

Lohnenswert aber überall dort, wo keine Unterflurmontage eines Gastanks möglich ist und die Rahmenbedingungen ansonsten erfüllt sind. Preislich nähert sich die Montage an einem Gastank an. Wer also kann, dann besser gleich einen Gastank!

Anmerkung: Die Einwendungen in den Kommentaren sind soweit richtig. Nur, wenn die BetriebSichV für die Betankung eine Vorgabe macht, ist das m.E. wurscht, ob Gas oder Flüssig entnommen wird, sie legt schlicht fest, an wen und wie abgegeben werden darf. Anders herum wird ein logischer Schuh draus, woraus ist zu schließen, dass eine reguläre Gasflasche an einer Tankstelle befüllt werden darf? Nur weil eine wiederbefüllbare Flasche nicht in die o.g. VO passt, heißt das nicht, dass sie betankt werden darf. Sollte es irgendwann einen rechtlichen Hinweis darauf geben, darf der gerne pM genannt werden und ich passe den Artikel an.