DashCam erlaubt oder verboten

DashCam erlaubt oder verboten

14. Januar 2016 0 Von Mikesch

…und gelten die Aufnahmen als Beweismittel?

Auf Grund eines neuen Urteils, Überarbeitung Januar 2016

Foto: DigiMik M. Scharrer
DashCamMan sieht die kleinen Video-Kameras immer öfter, bei Motorradfahrern sowieso und neuerdings immer mehr in Wohnmobilen.
Die Rechtsprechung war in Deutschland recht wirr und grenzte teils an Realsatire. Auch habe ich den Eindruck, dass in Deutschland sowieso und innerhalb der EU eine Art Paranoia bezüglich Datenschutz herrscht, ähnlich wie bei den Terroristen bei den Amerikanern 🙂
Völlig idiotisch, dass hier in einem Beweisverfahren Täterschutz, also das Persönlichkeitsrecht bisher vor der Aufklärung einer Straftat oder eines anderen Schadens gestellt wurde, bzw. keine Abwägung der “Werte” vorgenommen wird. Persönlichkeitsrecht und Datenschutz in allen Ehren, aber es endet dort, wo Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen oder sonstwie Personen zu Schaden gekommen sind. Diese meine Meinung wird nun durch ein neues Urteil gedeckt.
Beginnen wir von vorne:

Was ist eine DashCam?

Zitat Wikipedia:
Als Dashcam (Kofferwort aus englisch dash board ‚Armaturenbrett‘ und camera ‚Kamera‘) wird eine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe von Fahrzeugen bezeichnet, die während der Fahrt fortwährend aufzeichnet.
Bei einer Dashcam werden, im Gegensatz zu herkömmlichen Videoaufnahmesystemen, ununterbrochen Aufnahmen in einer Schleife gespeichert. Nach Ablauf einer programmierbaren Zeit oder bei Erreichen des Speicherlimits des Speichermediums werden ältere Aufnahmen überschrieben.

Persönlichkeitsrecht – Recht am eigenen Bild

Für eine DashCam ebenso wie für das Filmen und Fotografieren gilt das ganz allgemeine Foto-Recht. Das so oft angeführte Recht am eigenen Bild, welches sich aus dem §22 KunstUrheberGesetz (KunstUrhG) ergibt und dort geregelt ist, bezieht sich aber ausschließlich auf die Veröffentlichung!
Für das bloße Anfertigen von Fotos von Menschen gibt es in Deutschland aber keine Rechtsnorm!
Solange also Film und Fotomaterial von Menschen nicht veröffentlicht wird, kann sich niemand auf sein Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild berufen und muss die Aufnahmen zumeist erdulden.

Selbst bei Veröffentlichung bestehen Ausnahmen, wo eine Erlaubnis nicht erforderlich ist. Z.B. wenn Personen nur Beiwerk eines Bildes sind, öffentliche Veranstaltungen u.s.w., dieses regelt dann der § 23 KunstUrhG.

Datenschutz

Da steht gleich ganz oben der Europäische Gerichthof, nämlich das Urteil in der Rechtssache C-212/13 (PDF).
Es betrifft Videoaufzeichnungen mit einer Überwachungskamera , die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist.  Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt hier unter den Begriff der personenbezogenen Daten, da es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. Hier ist es völlig unerheblich, ob das Material veröffentlicht wird oder nicht, alleine die Aufnahme wird schon als Datenverarbeitung gewertet.

Der BGH hat bereits 1995 anlässlich von Videoaufnahmen öffentlicher Wege entschieden (AZ VI ZR 272/94) dass dies gegen das Datenschutzgesetzt verstoßen würde. Schließlich hat jeder das Recht, sich frei und ohne Überwachung in der Öffentlichkeit zu bewegen.

DashCam und Rechtsprechung

So lange Filmmaterial nicht veröffentlicht wird, kann von Persönlichkeitsrechten keine Rede sein! Erst wenn die Filme veröffentlicht werden und z.B. auf YouTube hochgeladen werden und Personen erkennbar sind, erst dann kommt das KunstUrhG zum Tragen. Selbst hier würden die Ausnahmen des §23 KunstUrhG greifen, wenn denn bei den extremen Weitwinkeln überhaupt ein Mensch erkennbar wäre.

Was bleibt, ist das Datenschutzgesetz, hier erkannte das Ansbacher Verwaltungsgericht im August 2014, dass die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten seien als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls. Unsere Datenschützer und Gerichte beriefen sich gerne auf den § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wonach die Überwachung einer Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume gleichgesetzt ist und Ausnahmen Auflagen unterliegen und… schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Das Landgericht Landshut erließ am 1.12.2015 unter dem Aktenzeichen 12 S 2603/15 ein wegweisendes Urteil und die Auffassung weist bezüglich DashCam in die Richtige Richtung.
Ich zitiere einmal in Auszügen, Quelle verkehrsanwaelte.de

Die Kammer teilt nicht die Auffassung, dass hinsichtlich der Aufnahmen ein Beweisverwertungsverbot besteht.

Das KunstUrhG verbietet lediglich ein Verbreiten…

Die Kammer erachtet es als zweifelhaft, ob die Bestimmungen des § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) überhautpt einschlägig sind. Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber fest installierte Kameras im Auge hatte. Das Ansbacher Gericht behandelte einen Fall, wo eine Person den Verkehrsraum systematisch überwacht hatte um anschließend Ordnungswidrigkeitenanzeigen zu erstatten und deshalb keine Grundlage sein kann.
Darüber hinaus bedeutet ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz aber nicht automatisch, dass das Video nicht verwendet werden darf.

In Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht hat eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten und einer funktionierenden Straf-  und Zivilrechtspflege statt zu finden.
Der Grundrechtseingriff des Filmenden ist gering, Relevanz kommt dem Geschehen zu, wenn es zu einem Unfall kommt.

Es findet keine systematische Erfassung des Verkehrsraumes statt und es werden keine Bewegungsprofile erstellt. Die Aufnahmen werden immer wieder überschrieben und nur die Tatsache, dass die abgebildeten Personen gefilmt worden sind, werden sie nicht in ihren Rechten betroffen.

Es empfiehlt sich, dem Link zu Folgen und das Urteil in Gänze zu lesen, es bestätigt und behandelt auch einige Punkte, die ich zuvor als Meinung vertreten hatte.

Das Fazit aus dem Urteil des Landgerichts Landshut:

  • Die Aufnahmen sind als Beweismittel zugelassen, auch wenn u.U. gegen das Datenschutz- oder Persönlichkeitsrecht verstoßen wurde.
  • Der Einsatz einer DashCam ist grundsätzlich erlaubt.

Auch wenn die Aufnahme einer DashCam als Beweismittel zugelassen ist, kann dies im Anschluss Konsequenzen in Bezug auf das Datenschutz- oder Persönlichkeitsrecht bedeuten, dies wird dann separat verhandelt. Wer vor hat, seine Aufnahmen zu Veröffentlichen, sollte genau Prüfen, ob gegen das Datenschutz- oder KunstUrheberGesetz verstoßen worden sein kann. Im Einzelfall prüft dies ein Gericht, wenn sich jemand betroffen fühlen sollte.

Meine Gedanken in der alten Version, die nunmehr bestätigt wurden…

Update 02/2023:
Da sich im laufe der Jahre einiges geändert/ergänzt hat, hier ein interessanter Link zum Thema Dashcam auf bussgeldkatalog.org mit aktuellen Urteilen und weiteren Infos.

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